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18.07.2015: Anfechtung der Anfechtung einer Erbschaftsannahme?

Der Fall, den der BGH zur mehrfachen Anfechtung einer Erbschaftsannahme klären muss, zeigt beispielhaft, wie kompliziert Erbrecht sein kann.

Anfechtung der Erbausschlagung

In dem Erbstreit ging es um die Fristen für Anfechtungserklärungen im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.

Es handelte sich um das Erbe eines 1996 verstorbenen Mannes. Der Verstorbene hatte 3 Kinder. Am Erbstreit beteiligt waren noch die 3 Kinder eines dieser Kinder, also die Enkel des Verstorbenen.

Eine Tochter des Verstorbenen hatte 1996 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Die Frist für die Ausschlagung war zwar schon um. Die unfreiwillige Erbin erklärte aber, dass ihr die Ausschlagungsfrist nicht bekannt gewesen ist und sie daher Anfechtung zum Versäumnis der Ausschlagungsfrist erklärt.

Viele Jahre später, nämlich 2013, erklärte sie erneut Anfechtung, diesmal ging es um die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung. Anfechtungsgrund sei, dass sie bei der Ausschlagung davon ausgegangen ist, dass der Nachlass überschuldet sei. Nach jetzigen Erkenntnissen sei der Nachlass nicht überschuldet, daher die Anfechtung.

Die Mitteilung, dass zum Nachlass auch ein Erbe eines weiteren Verwandten gehört und damit der Nachlass nicht überschuldet ist, erhielt die Tochter durch das Schreiben eines Genealogen (Familienforscher). Erst 20 Tage später erklärte sie die Anfechtung. Das war im Ergebnis zu spät (siehe unten).

Unabhängig von dieser Erklärung hat eines der anderen Kinder des Verstorbenen ebenfalls 2013 einen Erbschein beantragt. Das Erbe sollte gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf die „Stämme“ der 3 Kinder verteilt werden. Wegen der Ausschlagung der Tochter sollen an deren Stelle deren 3 Kinder als Miterben treten.

Das Nachlassgericht hat den Erbschein so erteilt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Tochter. Sie wollte, dass anstatt ihrer Kinder sie als Miterben im Erbschein steht.

Da das Nachlassgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat, ging der Streit an das Kammergericht, das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Deshalb musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, wie sich die verschiedenen Erklärungen der Tochter auf ihre Erbenstellung ausgewirkt haben.

Anfechtung der Erbschaftsausschlagung war zu spät

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Tochter ist durch ihre Ausschlagung als Miterbin weggefallen. Deshalb sind ihre Kinder an ihrer erbrechtliche Stellung getreten. Der Erbschein war damit richtig.

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich dann mit den verschiedenen Erklärungen der Tochter, insbesondere der „Anfechtung der Anfechtung“ (ja, so etwas gibt es).

Allerdings war die Anfechtung im Jahre 2013 unwirksam, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte.

Im Einzelnen:
Das Verpassen der Ausschlagungsfrist, die dem Erben nicht bekannt ist, ist ein beachtlicher Anfechtungsgrund im Sinne des § 1956 BGB, ein Erklärungsirrtum.

Allerdings war die Zweitanfechtungserklärung 2013 unwirksam und hat daher nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der 1. Anfechtungserklärung geführt.

Zur 2. Anfechtungserklärung: der BGH stellt klar, dass auch eine Anfechtungserklärung wiederum mit einer Anfechtung beseitigt werden kann. D.h. dann den Juristendeutsch „Anfechtung der Anfechtung“.

Grund für die 2. Anfechtung ist der Irrtum der Tochter über die tatsächlich nicht gegebene Überschuldung des Erbes. Der Wert ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.

Allerdings war diese 2. Anfechtung zu spät und damit verfristet.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass für die Frist der Anfechtung § 121 BGB anzuwenden ist. Die Anfechtung muss daher ohne schuldhaftes Zögern erfolgen und seit der Abgabe der Willenserklärung dürfen nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sein.

Damit war jedenfalls die Zehnjahresfrist verstrichen. Die Anfechtung war nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Anfechtung auch ohne die Zehnjahresfrist verfristet war, weil die Anfechtung zu spät erfolgte.

BGH Beschluss vom 10.06.2015 – IV ZB 39/14

Betroffene Gesetze: §§ 121, 1954 ,  1956 BGB

Stichworte: Anfechtung, Annahme, Ausschlagung, Erbschaft, Ausschlagungsfrist, Versäumung,  Erblasser, Miterben, Erbscheinsantrag, Nachlass, Erbfall, Testament

Genealoge (=Familienforscher, laut Wikipedia von altgriechisch genes ‚Abstammung‘ sowie Genesis ‚Ursprung‘ und Logos ,Kunde, Lehre, Wort‘)

 
Rechtsanwalt Alexander Grundmann

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