Bei der Nachlassplanung und Testamentsgestaltung spielt auch Erbschaftsteuer eine große Rolle. Immobilien können unter besonderen Voraussetzungen innerhalb der Familie steuerfrei vererbt oder verschenkt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein sogenanntes Familienheim handelt, das bedeutet u.a. dass das Haus oder die Eigentumswohnung ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird und als Mittelpunkt des familiären Lebens dient.
Wird ein „Familienheim“ vererbt und vom Erben mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt, ist das Erbe für den Ehegatten komplett steuerfrei. Wird die Immobilie an ein Kind vererbt, gibt es eine Obergrenze von 200 m² Wohnfläche.
Erbschaftsteuer bei Wohnrecht im Testament
Die Befreiung für die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer gilt aber nur für Erben der Immobilie.
Bekommt das Kind durch Testament das Familienheim der Eltern, kann dies Steuern auslösen, wenn der hinterbliebene Ehepartner weiter in der Immobilie wohnen soll und dafür testamentarisch auch ein Wohnrecht bekommen hat.
Beispiel: Ein Mann verstirbt. Er war Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks, das er bis zu seinem Tod gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnt hat.
In seinem Testament hatte der Mann bestimmt, dass das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an seine beiden Kinder geht und der Ehefrau unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung im Erdgeschoss eingeräumt wird. Dafür verlangte das Finanzamt Erbschaftssteuer, weil zum Nachlass wohl insgesamt noch andere hohe Werte gehörten. Damit reichte der normale Freibetrag der Ehefrau bei der Erbschaftsteuer nicht aus.
Die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt nicht für den Erwerb von Wohnungsrechten.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt dann vom geerbten Wohnwert und damit vom Alter des überlebenden Ehepartners und der üblichen Miethöhe ab.
BFH-Urteil vom 3. Juni 2014, Az. II R 45/12
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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