Keine Erbenhaftung mehr beim Tod von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II
Bis zum August 2016 waren nach § 35 SGB II die Erben eines verstorbenen Leistungsempfängers nach dem SGB II verpflichtet, die Leistungen zu ersetzen, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden waren und 1.700 Euro überstiegen.
Diese Regelung wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz zum 01.08.2016 aufgehoben.
Bisherige Regelung zur Erbenhaftung war problematisch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes
Hintergrund der Gesetzesänderung war, dass der Ersatzanspruch nur unregelmäßig von den Jobcentern geltend gemacht wurde. Das lag vor allem daran, dass das Jobcenter in den Fällen nichts vom Tod der Person erfuhr, in denen derjenige, der einst Leistungen vom Jobcenter bezogen hatte, in der letzten Zeit vor seinem Tod nicht mehr leistungsberechtigt war.
Dadurch wurde der Ersatzanspruch nur in Einzelfällen geltend gemacht. Der Gesetzgeber sah darin einen Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz. Dies ist beim Bezug von Sozialhilfe insofern anders, als die Leistungsempfänger in der Regel bis zu ihrem Ableben im Leistungsbezug beim Sozialhilfeträger verbleiben.
Außerdem war es für die Jobcenter mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden, die Ersatzansprüche geltend zu machen, während dem Aufwand nur geringe Mehreinnahmen gegenüber standen.
Fazit: Für den Gesetzgeber eine eher pragmatische Lösung. Für Erben von Leistungsbeziehern eine deutliche Erleichterung.
Aber Achtung: Erbt jemand, der Sozialleistungen bezieht oder ist er pflichtteilsberechtigt, kann der Sozialhilfeträger oder das Jobcenter weiter zugreifen. Hier hilft nur ein gutes Testament!
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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