Werden Immobilien an Kinder geschenkt, sollte immer auch der Fall bedacht werden, dass die Immobilie an die Eltern zurückfällt (siehe im Folgenden Beispiel 1.). In Familien-Konstellationen, wo ein Kind die Immobilie erhält, und dafür die anderen Kinder auszahlt, gibt es eine typische Steuerfalle, die man kennen muss (siehe dazu Beispiel 2).
Freibeträge für Rückschenkungen
Beispiel 1: Der 60jährige Vater Benno möchte seinen beiden Kindern Claudia und Daniel seine Eigentumswohnung mit einem Wert von 800.000 € im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenken. Weiteres Vermögen soll dann nach 10 Jahren bzw. im Erbfall übertragen werden.
Da der Freibetrag je Kind in Steuerklasse I 400.000 € beträgt, ist die Schenkung der Eigentumswohnung somit steuerfrei.
Damit ist das zwar steuerlich optimiert, aber auch die anderen Lebensrisiken sollten berücksichtigt werden:
Vor der Schenkung an Kinder sollte daher auch die Möglichkeit des Vorversterbens der Kinder oder eine mögliche finanzielle Notsituation der Kinder bedacht werden.
Kommt es zur Rückübereignung der Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation bei Schenker oder Beschenktem, gelten nämlich bei der (Rück-) Übertragung von Kindern auf die Eltern geringere Freibeträge nach § 16 ErbStG:
- bei Rückübertragung der Immobilie (bzw. des Miteigentumsanteils) der Kinder an den Vater je Kind zu Lebzeiten ohne Vorbehalt nur 20.000 €
- beim Tod eines Kindes und Erbschaft des Vaters oder der Mutter je Kind nur 100.000 €.
Dazu gibt es zwar zwei Abmilderungen beim Tod des beschenkten Kindes:
Wenn Eltern das ihrem Kind geschenkte Haus zurückerhalten, weil das Kind verstirbt und die Eltern Erbe ihres Kindes werden, bleibt das nach § 13 Abs. 1 Nr 10 ErbStG steuerfrei. Würde der Vater die verschenkte Immobilie (bzw. den Miteigentumsanteil zurückerben), würde diese Ausnahme gelten.
Es gibt in § 27 ErbStG eine Reduzierung der Steuer für die Rückübertragung bei Erbschaft der verschenkten Immobilie von einem Kind. Die Reduzierung bis maximal 50% der Erbschaftsteuer ist abhängig vom Zeitraum, der seit der Schenkung vergangen ist (Je mehr Zeit vergangen ist, umso geringer ist die Reduzierung, nach 10 Jahren entfällt sie komplett).
Anders ist es aber bei lebzeitiger Rückübertragung aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen. Das muss man im Schenkungsvertrag regeln durch:
Rückübertragungsvorbehalte im Schenkungsvertrag
Sinnvoll ist es daher, im Schenkungsvertrag Rückübertragungsvorbehalte z.B. für den Erbfall oder den Fall der Überschuldung/Insolvenz, zu vereinbaren. Beim Vorversterben des Kindes richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen dessen Erben. Damit entfällt nach § 29 ErbStG die ursprüngliche Steuer (wenn da die Freibeträge überschritten waren) und es fällt auch für die Rückübertragung keine an.
Achtung bei Schenkung und gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht der anderen Kinder gegen Abfindung
Eine Steuerfalle gibt es, wenn die Eltern einem von mehreren Kindern die Familienimmobilie übertragen und das beschenkte Kind seine Geschwister auszahlen soll.
Bekommt eines von mehreren Kindern eine Immobilie geschenkt und zahlt dafür einem der anderen Kinder (= seiner Bruder oder seiner Schwester) eine Abfindung, gelten nicht die Freibeträge/Steuerklassen Geschwister im Verhältnis zu den Eltern!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 – II R 25/15 – zur Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruchs gesagt:
Verzichtet ein Kind als gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, kommt es darauf an, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Elternteils vereinbart wird.
Der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt nunmehr der Steuerklasse II. Die für das steuerpflichtige Kind günstigere Steuerklasse I ist nur noch dann anzuwenden, wenn der Pflichtteilsverzicht nach dem Tod des Elternteils erklärt wird.
Der Freibetrag zwischen Geschwistern in Steuerklasse II beträgt nur 20.000 Euro und der Steuersatz ist höher (mindestens 15 % statt in Steuerklasse I 7 %).
Hier wäre es sinnvoll, wenn das beschenkte Kind seinen Eltern das Haus teilweise abkauft (gemischter Kauf-Schenkungsvertrag = gemischte Schenkung) und die Eltern das Geld an die anderen Kinder verschenken oder als Abfindung für den Pflichtteilsverzicht zahlen.
Lassen Sie sich bei Ihrer Nachfolgeplanung beraten!
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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