Die Testamentsvollstreckung ist insbesondere von der Generalvollmacht bzw. Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll, zu unterscheiden. Gilt nämlich die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, ist der Bevollmächtigte auch ohne Erbschein befugt, eigenständig Rechtsgeschäfte für den verstorbenen Vollmachtgeber abzuwickeln.
Nur der Testamentsvollstrecker kann sich gegenüber den Erben durchsetzen
Im Unterschied zum Bevollmächtigten ist aber der Testamentsvollstrecker vom Willen der Erben weitgehend unabhängig. Eine Vorsorgevollmacht kann nach dem Tod jederzeit von jedem Erben widerrufen werden. Der Bevollmächtigte kann dann nicht mehr handeln. Den Testamentsvollstrecker muss der Erbe akzeptieren.
Bei Testamentvollstreckung ist eine zusätzliche Vollmacht zwingend
Wenn im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet wird, muss diese durch eine Vollmacht für den späteren Testamentsvollstrecker oder eine andere Person ergänzt werden, die über den Tod hinaus gilt. Wurde nämlich Testamentsvollstreckung angeordnet, dürfen die Erben nicht über den Nachlass verfügen, auch wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt noch nicht angetreten hat, § 2211 BGB.
Durch eine Vollmacht wird der Zeitraum zwischen dem Todesfall und der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker überbrückt und sichergestellt, dass für den Nachlass gehandelt werden kann. Daran zeigt sich deutlich die große Bedeutung einer gut durchdachten Vorsorgevollmacht.
Tipp: Wenn Sie in Ihrem Testament Testamentsvollstreckung anordnen, sollten Sie parallel immer noch eine Vollmacht, die entweder nur für den Todesfall oder über den Tod hinaus gültig ist, geben, um in der Zeit bis zur Aufnahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker die Handlungsfähigkeit für den Nachlass, z.B. für die Überweisung von Beerdigungskosten, sicherzustellen.
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