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10. Januar 2017 – Lebensversicherung und Ausschlagung des Erbes

Was passiert mit der aus einer Lebensversicherung ausgezahlten Versicherungssumme, wenn der Bezugsberechtigte das Erbe ausschlägt?

Zahlungen aus Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, wenn für den Todesfall ein Bezugsberechtigter benannt wurde. Ist dieser Berechtigte zugleich der eigentliche Erbe, verliert er die Bezugsberechtigung auch dann nicht, wenn er das Erbe ausschlägt.

Dennoch kann es passieren, dass die Versicherungssumme zum Nachlass zurückgewährt werden muss – nämlich dann, wenn der Nachlass überschuldet ist, über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter die Auszahlung an den Bezugsberechtigten nach § 134 InsO anficht.

Nach der Rechtsprechung sind Leistungen aus Lebensversicherungen insolvenzrechtlich gem. § 134 InsO anfechtbar als unentgeltliche Leistung.

Grundlage für die Auszahlung der Versicherungssumme eines Versicherungsnehmers in dessen Todesfall an eine andere Person ist ein Vertrag zugunsten Dritter.

Der Versicherungsnehmer schließt mit der Versicherung einen Vertrag. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich zur Zahlung der Prämien, die Versicherung verpflichtet sich zur Auszahlung einer bestimmten Summe im Todesfall des Versicherungsnehmers. Der Versicherte kann einen Bezugsberechtigten benennen.

Auszahlung der Versicherungssumme stellt Schenkung dar

Stirbt der Versicherungsnehmer, stellt das Angebot der Versicherung die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten auszuzahlen, die Übermittlung eines Schenkungsangebotes des Versicherten dar. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig dadurch, dass die Versicherung, die Versicherungssumme an den Begünstigen auszahlt, worin zugleich das Schenkungsangebot liegt. Der Begünstigte nimmt dieses Angebot durch die Annahme des Geldes konkludent an.

Da der Begünstigte keine Gegenleistung erbringt, ist die Leistung unentgeltlich und somit anfechtbar, mit der Folge, dass die Versicherungssumme zum Nachlass zurück gewährt werden muss.

 

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Für Ihre Fragen im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

 

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