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6. Februar 2018 – Kann man die Ausschlagung des Erbes rückgängig machen? Die Anfechtung der Erbausschlagung

Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten im Nachlass, wenn er das Erbe annimmt und seine Haftung nicht beschränkt. Viele Erben, die befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist, schlagen daher das Erbe aus.

Problematisch ist, dass die Ausschlagungsfrist nach dem deutschen Erbrecht nur 6 Wochen beträgt.  Die kurze Ausschlagungsfrist reicht nicht, um einen Nachlass auf Werthaltigkeit abzuklopfen.

Anfechtung zur Korrektur der Ausschlagung

Aber die Entscheidung des Erben, das Erbe auszuschlagen, kann unter gewissen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Das Instrument dafür ist die Anfechtung der Ausschlagungserklärung.

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine Willenserklärung. Für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft gelten daher die §§ 119 ff. BGB  im Allgemeinen Teil des BGB. Dort finden sich insbesondere die Anfechtungsgründe.  Ergänzt werden diese allgemeinen Regelungen durch spezielle Regelungen zu Frist, Form und Wirkungen der Anfechtung im Erbrechtsteil des BGB, die §§ 1954 bis 1957 BGB.

Anfechtungsgrund

Häufigster Anfechtungsgrund ist ein Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses.

Es besteht ein Anfechtungsrecht, wenn bei Ausschlagung objektiv erhebliche Fehlvorstellungen – also ein Irrtum – über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft (des Nachlasses) vorliegen.

Die Überschuldung des Nachlasses gilt als verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses, Palandt/Weidlich, Auflage 2017 – BGB  § 1954 Rn. 6.

Anfechtungsgrund ist dann der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (der sog. Eigenschaftsirrtum), § 119 Abs. 2 BGB.

Achtung: Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn bei Ausschlagung ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses bestand, also eine positive Forderung des Nachlasses, z.B. ein Bankkonto des Erblassers, nicht bekannt war. Die fehlerhafte Bewertung einzelner Nachlassgegenstände wäre nur ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Beispiel: Kein Anfechtungsrecht bestünde, wenn ein dem Erben von Anfang an bekannter Vermögenswert oder  eine Verbindlichkeit im Nachlass nur nachträglich anders bewertet werden (z.B. Grundstück ist nicht Ackerland, sondern Bauland), sich aber am grundsätzlich positiven Saldo des Nachlasses nicht ändert.

Konkret kann man sich auf die Entscheidung des Kammergerichts, KG Beschluss vom 16. 3. 2004, Az. 1 W 120/01, berufen.

„Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 Abs. 2 BGB, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt.“

Wenn wegen der Überschuldung des Nachlasses die Ausschlagung erklärt wurde, war der Irrtum auch kausal für die Ausschlagung.

Anfechtungsfrist

Bei der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft ist gemäß § 1954 Abs. 1 BGB die sechswöchige Anfechtungsfrist zu beachten. Sie beginnt in den Irrtumsfällen, „wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.“

Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund hat der Anfechtungsberechtigten , wenn ihm die Tatsachen, die die Anfechtung begründen,  zuverlässig bekannt werden und er erkennt, dass eine Erklärung eine andere Bedeutung oder Tragweite hatte, als er ihr ursprünglich beimaß.

Informationen von Personen, denen z.B. aufgrund ihrer einschlägigen beruflichen Position und Fachkompetenz Vertrauen entgegengebracht werden kann, ist für eine zuverlässige Kenntnisnahme ausreichend.

Trotzdem sollte die Anfechtung vorsichtshalber zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt werden.

Wem gegenüber und in welcher Form muss die Anfechtung erklärt werden

Die Anfechtung der Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen, § 1955 BGB. Seit Inkrafttreten des FamFG im Jahr 2009 kann die Anfechtung auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Anfechtenden erklärt werden, die die Erklärung dann weiterleitet, § 344 FamG.

In der Regelung wird auch auf die Formvorschriften des § 1945 BGB – also die Regelung über die vorangegangene Ausschlagung – verwiesen:

Die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht kann entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder beim Notar in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Kosten der Anfechtung

Hinsichtlich der Kosten beim Notar oder bei Erklärung zu Protokoll gegenüber dem Nachlassgericht gilt 21201 KV GNotKG. Es entsteht eine 0,5 Gebühr aus dem Geschäftswert, der sich aus dem Nachlasswert nach Abzug der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Beurkundung ergibt. Bei einem Geschäftswert von bis zu 110.000 Euro wäre eine Gebühr nach Tabelle B 273 Euro, eine halbe Gebühr somit 136,50 Euro.

Rechtsfolgen der Anfechtung

Anfechtung der Ausschlagung führt zu automatischer Erbenstellung

Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme der Erbschaft. Der Anfechtende wird automatisch Erbe.

Das soll das Nachlassgericht laut Gesetz demjenigen mitteilen, dem die Erbschaft wegen der jetzt angefochtenen Ausschlagung zugefallen ist.

Schadensersatz für denjenigen, der in Ausschlagung vertraute

Der Anfechtende kann dazu verpflichtet sein, einem Dritten, der auf die Wirksamkeit der Ausschlagung vertraute und deswegen Rechtsbeziehungen zum Nachlass aufgenommen hat, die damit verbundenen Kosten zu bezahlen (Ersatz des Vertrauensschadens § 122 BGB).

Für Ihre Fragen im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

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