UPDATE 6. Januar 2020 und 12. Januar 2024
Widerruflichkeit der Vorsorgevollmacht
Jede Vollmacht, auch die Vorsorgevollmacht, kann grundsätzlich frei – ohne Grund – widerrufen werden, § 168 S. 2 BGB.
Um hier aber keine Unsicherheiten zu produzieren, sollten keine „unwiderruflichen“ Vorsorgevollmachten erteilt werden, auch wenn diese nicht als Generalvollmachten gestaltet sind.
In letzter Konsequenz wird – bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, der ja dann den Widerruf nicht mehr ausführen darf – ein (Kontroll-)Betreuer die Vollmacht zu widerrufen haben.
Für den Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer gelten seit dem 01.01.2023 die neuen gesetzlichen Regelungen des § 1820 Abs. 5 BGB. Demnach ist ein Widerruf durch den Betreuer nur unter bestimmten Vorrausetzungen zulässig; er bedarf zudem der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, § 1820 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die bisherige Einschränkung, wonach nur ein sog. Kontrollbetreuer (siehe § 1815 Abs. 3 BGB), dessen Aufgabenkreis explizit den Widerruf von Vorsorgevollmachten umfasst, hierzu berechtigt ist, ist mit der gesetzlichen Neuregelung weggefallen.
Das Widerrufsrecht kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, nämlich beim Vorliegen besonderer, schutzwürdiger Interesses des Bevollmächtigten (!).
Widerrufsberechtigte bei der Vorsorgevollmacht
Zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht sind berechtigt:
– der Vollmachtgeber
– dessen Erben, auch der einzelne Miterbe.
Die über den Tod wirkende – transmortale – Vollmacht gilt, wenn Bevollmächtigter und Erbe nicht ohnehin dieselbe Person sind, bis sie von einem Erben widerrufen wird.
Der Widerruf ist eine Willenserklärung des Vollmachtgebers, § 168 Satz 3 und § 167 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist Geschäftsfähigkeit. Ein „natürlicher Wille“ reicht nicht aus.
Ob auch einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte selbst zum Widerruf der dem/den anderen Bevollmächtigten erteilten Vollmacht berechtigt sind, und wenn ja, ob ein missbräuchlicher Widerruf wiederum unwirksam ist, ist umstritten. Daher sollte das im Vollmachttext der Vorsorgevollmacht klar geregelt sein.
Insbesondere wenn Generalvollmacht und Unternehmer-Vorsorgevollmacht nebeneinander bestehen, sollte klargestellt werden, ob die Generalvollmacht das Recht zum Widerruf der Unternehmervollmacht umfasst
Ein Betreuer darf im Rahmen seines Aufgabenbereiches ebenfalls widerrufen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB vorliegen und das Betreuungsgericht den Widerruf der Vollmacht genehmigt. Das Gesetz lässt einen Widerruf durch den Betreuer nur dann zu, „wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen.“
Wenn die bisherige Vollmacht widerrufen werden soll, gilt:
Jede Vollmacht, auch die Vorsorgevollmacht, kann grundsätzlich frei – ohne Grund – widerrufen werden, § 168 S. 2 BGB. Generalvollmachten sind gar nicht als unwiderrufliche Vollmachten zulässig, BGH Urteil vom 26.2.1988 V ZR 231/86.
Das erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bevollmächtigten. Der Bevollmächtige soll den Widerruf ebenfalls schriftlich bestätigen. Falls der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht in Händen hat, bitten Sie ihn, es zurückzugeben. Das ist notwendig, um den Rechtsschein einer Bevollmächtigung, der trotz Widerruf bestehen kann, zu vermeiden, § 172 Abs. 2 BGB.
Auch notariell beurkundete Vorsorgevollmachten kann man frei widerrufen. Das geht ebenfalls in Schriftform, eine neue notarielle Urkunde ist dafür nicht notwendig.
Allerdings sollte der Notar über den Widerruf informiert werden. Ansonsten könnte der Notar in Unkenntnis des Widerrufs dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen.
Über den Widerruf muss dann auch das Vorsorgeregister informiert werden.
Es gibt auch ein Muster zum Widerruf der Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister.
Lassen Sie sich zum Thema Vorsorgevollmacht anwaltlich beraten
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
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