In einer kurzen Artikelserie geht es um den Digitalen Nachlass. Der heutigen letzten Teil geht es um die Digitale Vorsorge
Ausgangspunkt für Überlegungen, welche Vorsorgemaßnahmen beim „Digitalen Nachlass sinnvoll sind, sind die Erkenntnisse, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung des digitalen Nachlasses bestehen. Ziel ist es, diese Schwierigkeiten möglichst zu umgehen.
Beispielhaft hat die Zeitschrift „Test“ die Abwicklung eines Todesfalls begleitet, bei Webanbietern recherchiert und protokolliert, was für die Erben zu tun ist. (https://www.test.de/Digitaler-Nachlass-So-koennen-Erben-Onlinekonten-aufloesen-4817679-0/.)
Unterscheiden kann man zwischen praktischen und rechtlichen Vorsorgemaßnahmen.
1. Praktische Vorsorgemaßnahmen beim Digitalen Nachlass
Auch bei Digitalem sollte man Ordnung halten. Möglicherweise hilft es, sich vorzustellen, wie Erben sich durch den Digitalen Nachlass durcharbeiten müssen.
Daher sollte man einen geordneten digitalen Nachlass hinterlassen.
1.1. Digitales Aufräumen – Nachlass ordnen
Zum Digitalen Aufräumen können folgende Maßnahmen gehören.
(1) berufliche und private Kommunikation trennen
Die berufliche und private Kommunikation zu trennen, empfiehlt sich auch mit Blick auf den Digitalen Nachlass.
Eine klare Trennung erleichtert die Abwicklung des Nachlasses erheblich.
Da die günstige Regelung der Verbrauchervorschriften in der EuGVVO zur Zuständigkeit deutscher Gericht und die Rom I-VO zur Anwendbarkeit deutschen Rechts nur für Verbraucher gelten, hilft ein klare Trennung der Sphären – zumindest bei den rein privaten Accounts – gegenüber ausländischen Anbietern vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht streiten zu können.
(2) nicht benutzte Accounts und Daten löschen
Nicht oder wenig benutzte Accounts sollte man löschen, so wie man im analogen Leben immer mal nicht mehr benötigte Versicherungen und Bankverbindungen aussortiert. Gleiches gilt für Dateien auf eigenen Speichermedien, die nicht mehr benötigt werden.
(3) deutsche Anbieter wählen
Bei sozialen Netzwerken gibt es meist nur ausländische Monopolisten, aber bei E-Mails oder Cloud-Diensten gibt es auch deutsche Alternativen. Ein deutscher Anbieter erleichtert die Nachlassabwicklung: Die Kommunikation kann auf Deutsch erfolgen. Auch kann man ein Verständnis vom deutschem Erbrecht voraussetzen. Auch die Legitimation des Erben mit einem deutschen Erbschein dürfte kein Problem sein.
(4) Digitale Werte identifizieren
Wichtig ist es auch, digitale Werte zu identifizieren und von rein emotional wertvollen oder geheimen Inhalten zu trennen.
(5) Private Daten verschlüsseln
Private oder intime digitale Inhalte auf eigenen Geräten könnte man verschlüsseln, so dass die Erben keinen Zugriff haben.
Zudem sollte man verhindern, dass Nutzerkonten geheime Aktivitäten verraten oder strafbare Handlungen sichtbar werden.
1.2. Strategiefür Digitalen Nachlass überlegen
Zudem kommt man wohl nicht umhin, sich eine Strategie zu überlegen, wie Erben oder vertraute Personen an digitale Inhalte kommen. Anders als der körperliche Nachlass ist der digitale Nachlass erst mal unsichtbar. Also sollte der Nachlass für den Erben (oder einen Vorsorgebevollmächtigten) sichtbar gemacht werden. Dafür eignen sich am besten Listen:
a. Liste der Aktivitäten/Daten für den Erben
Sinnvoll könnte eine Liste oder Verzeichnis sein, welche digitalen Inhalte und Vermögen es gibt und auf welchen Geräten/Speichermedien sich diese finden.
In dem Zusammenhang sollte man auch kritisch überdenken, ob die Erben/Vertrauenspersonen die Hardware überhaupt bedienen können?
Auch die externen Accounts sollte man in einer Liste zusammenstellen und grob darstellen, welche Art von Kommunikation über die jeweiligen Kanäle läuft,
z.B. was ist die Haupt- E-Mail, über die Anmeldungen und das Passwortzurücksetzen bei Dritten laufen, da ein E-Mail-Konto oft der Hauptzugang zu allen Internetaktivitäten ist;
z.B. in die Liste reinschreiben, dass ein Mail-Account nur für Online-Shopping genutzt wurde, dann weis der Erbe, dass er dort nur kurz reingucken muss, ob noch offene Rechnungen sind und dann den Account löschen kann.
In eine zweite Liste (oder in einen zweiten Teil obiger Liste) gehört auch, welche kostenpflichtigen digitalen Verträge, z.B. Datingportale oder Musikstreaming zu kündigen und welche kostenlosen Web-Dienste abzumelden sind.
b. Passwörter
Besonders heikel ist die Aufbewahrung von Passwörtern und Nutzernamen, damit nur befugte Dritte an die Passwörter für den Computer, E-Mail-Accounts, Online-Konten oder die PIN des Smartphones kommen.
Bei der Liste oder dem Masterpasswort mit Zugang zu den Informationen muss man sicherstellen, dass das nicht in die falschen Hände gerät.
Wo soll man diese Daten aber hinterlegen- dazu einige Ideen:
• in elektronischer Form mit Masterpasswort und das mit Kenntnis des Vertrauten in verschlossenen und irgendwie versiegelten Umschlag an nur diesem bekannte Stelle
• Bankschließfach – plus Vollmacht für Zugang
• Hinterlegung bei Notar (Achtung: Das Passwort sollte bei Beurkundung nicht in EDV des Notars, sondern nur in die Papier-Akte.) plus Herausgabeanweisung an Notar § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG)- zur Herausgabe an Vorsorgebevollmächtigten bzw. an den Erben bei Vorlage entsprechender Legitimation.
§ 51 BeurkG Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht (1) Ausfertigungen können verlangen 1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, 2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat, sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
c. Umgang der Anbieter mit digitalem Erbe erforschen
Um zu wissen, wie man eine Nachlassabwicklung bei den verschiedenen Internetdiensten erleichtern kann, muss man wissen, wie das die einzelnen Anbieter handhaben, welche Instrumente es gibt, sicher auch, welche Legitimation von Dritten verlangt wird.
Da es für den Erben der einfachste Weg ist, wenn ein Erbe einfach mit Passwort und Nutzernamen des Verstorbenen agiert, sollte man ermitteln, wie der Zugang Dritter bei einzelnen digitalen Dienstleistern geregelt ist.
Facebook beispielsweise verbietet die Weitergabe des Passwortes – Nutzungsbedingungen Nr. 4.8, https://de-de.facebook.com/legal/terms – abgerufen 5. April 2018.
„Kontoinaktivität-Manager“ von Google
Verschiedene Dienstleister bieten die Möglichkeit, Vertrauensperson zu benennen oder anderweitige Regelungen zum Umgang mit dem Erbe.
Noch nicht so bekanntes Beispiel ist der „Kontoinaktivität-Manager“ von Google. https://support.google.com/accounts/answer/3036546?hl=de – abgerufen 4. April 2018)
Man kann das als eine Art spezielle Vorsorgevollmacht verstehen – vergleichbar der Bankvollmacht auf dem Formular der Bank. Rechtlich ist es wohl eine Außenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 Alt 2 BGB.
Der Vorteil ist – wie bei der Bankvollmacht – dass sich der Dienstleister, hier Google, nicht mit einer den Mitarbeitern nicht vertrauten Generalvollmacht auseinandersetzen muss und diese Vollmacht in Zweifel zieht. Im Erbfall erspart es den Erbschein.
Der „Kontoinaktivität-Manager“ wurde bei Google in München für den weltweiten Einsatz entwickelt. Beworben wird das Instrument als eine Art virtueller Nachlassverwalter für die Daten von bei Google registrierten Nutzern.
Der „Kontoinaktivität-Manager“ bietet die Möglichkeit, die Daten nach einem festgelegten Zeitraum von drei, sechs, neun oder zwölf Monaten automatisch löschen zu lassen.
Alternativ kann der „Kontoinaktivität-Manager“ auch die Anmeldedaten für Google-Dienste an die vorher benannten Personen übermitteln.
Wurde im „Kontoinaktivität-Manager“ nichts geregelt, ist die Herausgabe der Daten durch Google an die Erben deutlich schwerer. Google hat dafür einen Prozessablauf zum „Data Disclosure“ etabliert, der durch ein „Investigation Team“ in den USA durchgeführt wird. Dort wird vor allem die Legitimation geprüft. Passwörter werden aber auch nach erfolgreicher Legitimation nicht herausgegeben, nur Inhalte (Quelle: Annegret König, Senior Legal Counsel, Google Germany GmbH, Hamburg, Vortrag „Probleme des digitalen Nachlasses aus Sicht der Anbieter“ anlässlich Gemeinsames Symposion „Digitaler Nachlass“ DeutscherAnwaltVerein und Deutscher Juristentag 25. Januar 2018 in Berlin)
Facebook hat in den USA eine ähnliche Möglichkeit eingeführt: Facebook-Nutzer können eine Vertrauensperson bestimmen, die im Fall ihres Todes beschränkten Zugriff auf ihr Profil bekommt. Soweit ersichtlich ist das in Deutschland noch nicht eingeführt.
d. Kein digitales Testament!
Absolut sinnvoll ist es, Wünsche für die Bevollmächtigten/Erben aufschreiben, die zumindest eine Orientierung geben. Aspekte könnten sein:
– Sollen bestimmte E-Mail-Kontakte, Kontakte bei FB oder auf Xing vom Tod benachrichtigt werden?
– Soll ein Facebook-Profil im Gedenkzustand weiter existieren oder gelöscht werden?
All das sollte man – entgegen des Hinweises der Bundesregierung vom 24.4.2015 zum digitalen Nachlass nicht in ein Testament schreiben (https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/04/2015-04-24-digitaler-nachlass – abgerufen 5. April 2018).
Ein Testament wird inhaltlich durch solche Einzelregelungen nur überfrachtet und führt vielleicht zu Auslegungsproblemen und Streit. Das Testament sollte abstrakten Erbregelungen vorbehalten bleiben.
Auch rein praktisch spricht vieles gegen ein umfassendes „Digitales Testament“: Wegen der Testamentsform müsste es immer komplett handschriftlich sein, würde sich was an digitalen Inhalten ändern, müsste jedes mal das Testament geändert werden.
2. Rechtliche Vorsorgemaßnahmen
Als rechtliche Vorsorgemaßnahmen kommen vor allem Vorsorgevollmacht und Testament in Betracht.
2.1. Vorsorgevollmacht
a. Form der Vorsorgevollmacht
Die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte könnte schon eine konkludente – formfrei mögliche – Vorsorgevollmacht sein.
Sinnvoller ist aber zusätzlich eine mindestens schriftliche Vollmacht zur Legitimation zu geben, die zumindest beglaubigt sein sollte, um Zweifel an der Echtheit auszuräumen.
Für den Digitalbereich kann aber auch die notarielle Form besser sein. Vorteil der notariellen Form: Ausfertigungen können in unbegrenzter Zahl erstellt werden, falls Dienstleister Originale der Vorsorgevollmacht fordern.
b. Inhalt der Vorsorgevollmacht
Die Vollmacht könnte als Spezialvollmacht für bestimmte digitale Aspekte oder als Teil der General- Vorsorgevollmacht ausgestaltet sein.
Enthalten sein sollte eine Generalklausel, die den Bevollmächtigten ermächtigt zur Regelung, Abwicklung und Nutzung des digitalen Vermögens unter Befreiung aller Dienstleister von Geheimhaltungspflichten und einer „insbesondere“-Aufzählung von allem was wichtig ist, also unter Nennung konkreter Vertragsverhältnisse. Ein Formulierungsbeispiel findet sich bei Herzog/Pruns S. 158.
2.2. Innenverhältnis Vorsorgevollmacht
Separat von der Vollmachtsurkunde könnte man zum Umgang mit dem digitalen Nachlass konkrete Vereinbarungen im Innenverhältnis mit dem Bevollmächtigten treffen.
2.3. Kein digitales Testament
Ein digitales Testament (was auch immer das konkret sein soll) braucht man nicht. Aber erbrechtliche Regelungen zu digitalen Aspekten kann man in einem (normalen)Testament regeln.
a. Form des Testaments
Bei der Form ist auf die Testamentsform (handschriftlich oder Notar) zu achten. Nur weil es um Digitales geht, ändert das nichts an den Formvorschriften für Testamente.
b. Inhalt des Testaments
Vorgeschlagen werden – wegen rechtlicher Unsicherheiten – deklaratorische Erklärungen, dass das Testament auch für digitale Inhalte gilt.
Denkbar wäre auch ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung zur Zuordnung einzelner digitaler Inhalte auf bestimmte Personen.
Hinsichtlich des Umgangs der Erben mit bestimmten Inhalten wäre eine Auflage denkbar.
In der Testamentsgestaltung könnte man aber zum Beispiel auch daran denken, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen und im Testament ganz konkret zu verfügen, was dieser mit dem persönlichen Teil der digitalen Hinterlassenschaft machen soll, zum Beispiel mit privaten Fotos, E-Mails, Chat-Kontakten.
Konkrete Handlungsanweisungen sollte man (außer beim Testamentsvollstrecker) besser auslagern in ein anderes Dokument.
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig
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Teil 1: Grundüberlegungen
Teil 2: Facebook-Fall beim LG und Kammergericht Berlin
Teil 3: Rechtliche Fragen
Teil 4: Neue Gesetze notwendig?
Teil 6: Facebook, Google und die Nachlassplanung