Aktuelle Rechtsinformation

18. April 2018 – Digitaler Nachlass Teil 1 Grundüberlegungen

In einer kurzen Artikelserie geht es um den Digitalen Nachlass.  Der erste Teil befasst sich mit Grundüberlegungen und den rechtlichen Grundlagen.

Ausgangspunkt für Überlegungen zum Digitalen Nachlass ist der Befund:    Das berufliche und das private Leben werden digital. Damit haben immer mehr Menschen viel „digitales Eigentum“. Und da Menschen sterben, führt das zur rechtlichen Frage:

1. Was passiert mit den digitalen Hinterlassenschaften eines Verstorbenen?

Diskutiert wird das unter den Begriffen digitales Erbe und digitaler Nachlass. Da es noch keine einheitliche Definition gibt, nähert man sich dem Thema am besten über einige Beispiele:

a.         Beispiele für digitalen Nachlass

(1) Dateien und Digitale Güter auf Computern, Telefonen, anderen Endgeräten

  • Bilder und Videos
  • andere Dokumente
  • elektronische Bücher
  • Software (-lizenzen)
  • Vertragsverhältnis zu Streamingdiensten oder App-Anbietern

(2) Vertragsverhältnisse zu Kommunikation und für Soziale Netzwerke

  • E-Mail-Accounts
  • Account bei Facebook, Google+, Xing, Twitter, Instagram
  • Messenger: Whatsapp, Skype
  • Fotodienste wie Flickr, Pinterest

(3) eigene Webauftritte

  • Webseiten und Domains
  • Online Shops (eBay, Amazon…)
  • Blogs

(4) „digitales Geld“

  • Online Banking
  • Online-Bezahlsysteme (PayPal)
  • Bitcoins

(5)       Digitales Geistiges Eigentum

Urheberrechte an digitalen Werken, eingetragene Designs und Marken

Der Punkt Digitales Geistiges Eigentum ist vielleicht am besten verständlich, wenn man sich vorstellt dass ein „Youtuber“, der ständig Videos produziert und viele Follower hat, verstirbt.

Diese Besipiele zeigen, was alles zum „Digitalen Nachlass“ gehören kann.

b.         Definition Digitaler Nachlass?

Es gibt keine gesetzliche oder sonstige verbindliche Definition, was Digitaler Nachlass ist, aber einige Definitionsversuche:

So steht dazu in der DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013 ( Die Stellungnahme Deutscher Anwaltverein, zum Digitalen Nachlass, Nr. 34/2013, https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2013-34) , Seite 93 im Glossar zum Begriff Digitaler Nachlass:

„beschreibt die Gesamtheit des digitalen Vermögens, also Urheberrechte, Rechte an Websites, Domains

sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern und dem Erblasser hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internetangebote (…) und damit auch die Gesamtheit aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet“

Eine abschließende Definition ist aber nicht nötig, wenn man den Begriff digitaler Nachlass als einen Sammelbegriff versteht, bei dem es um alle Rechtsverhältnisse des Erblassers mit Digitalbezug und die elektronischen Daten des Erblassers geht.

2.         Überblick über relevante Gesetze beim digitalen Nachlass

Der digitale Nachlass berührt verschiedene Rechtsgebiete:

Es geht in erster Linie um das Erbrecht BGB und da insbesondere um die zentrale Vorschrift § 1922 BGB, die Universalsukzession.

Relevant kann auch das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) sein, wenn es um digitale Bildnisse geht und postmortale Rechte. Zudem wird das KUG bei der Vererbung höchstpersönlicher Daten diskutiert.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist dann relevant, wenn es um Werke des Erblassers, aber auch um Nutzungsrechte an digitalen Werken geht.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) – konkret das Telekommunikationsgeheimnis der Provider aus § 88 TKG könnte hinsichtlich z.B. E-Mails dazu führen, dass dem Erben der Zugriff auf die Kommunikation des Verstorbenen verweigert wird.

Relevant sind auch die AGB der Provider, die teilweise Regelungen zum Digitalen Nachlass enthalten. Die AGB müssen aber nicht immer wirksam sein, so dass es auf das AGB-Recht des BGB ankommt.

Um bestimmen zu können, ob ein deutsches Gericht überhaupt die internationale Zuständigkeit für einen Streit hat, kommt es seit 2002 auf die EuGVVO an (EG-Verordnung Nr. 44/2001, im Wortlaut Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Kurzbezeichnungen EuGVVO, EuGVO oder Brüssel I-Verordnung, vom 22. Dezember 2000).

Die EuGVVO ist gemäß Art. 15 Abs. 1 c, Abs. 2 EuGVVO anwendbar, wenn wie z.B. bei Facebook mit der „Facebook Ireland Ltd.” zumindest eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat existiert, die deswegen am Vertragsschluss beteiligt ist.

Wird ein Vertrag zwischen einem Internetdienstleister und einem späteren Erblasser als Verbraucher mit Wohnsitz Deutschland über die Website des Internetdienstleisters geschlossen, die in Deutschland zugänglich ist, gilt gemäß Art. 16 Abs. 1 2. Alt. EuGVVO deutsches Recht.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO gilt deutsches Recht, weil bei einem Verbrauchervertrag das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt, und insbesondere der Vertrag über eine im Heimatstaat des Verbraucher abrufbare Website des Unternehmers abgeschlossen wurde.

Ihr Ansprechpartner auch zu Fragen des Digitalen Nachlasses

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Lesen Sie auch die weiteren Artikel zum Thema Digitaler Nachlass:

Teil 2: Facebook-Fall beim LG und Kammergericht Berlin

Ergänzung dazu 2022: Ich habe hier den Prozessverlauf Facebook-Fall und den rechtlichen Ausgang nochmal im Überblick dargestellt.

Teil 3: Rechtliche Fragen

Teil 4: Neue Gesetze notwendig?

Teil 5: Digitale Vorsorge

Teil 6: Facebook, Google und die Nachlassplanung

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang