In dieser kurzen Artikelserie geht es um einen oft vergessenen Aspekt der Vorsorgevollmacht – das Innenverhältnis. Der erste Teil befasste sich mit den rechtlichen Grundlagen des Innenverhältnisses, der zweite Teil mit der Rechtsprechung zu Auskunfstansprüchen und im folgenden und letzten Artikel geht es darum, wie Sie Streit um die Vorsorgevollmacht vermeiden.
Individuelle Regelungen zur Vorsorgevollmacht
Das Innenverhältnis der Vorsorgevollmacht sollte durch einen individuellen Vertrag geregelt werden. Das Auftragsrecht in § 666 BGB ist dispositiv, Sprau in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 666, Rn.1, kann also durch Vertrag verändert werden.
Mögliche Regelungen im Innenverhältnis der Vorsorgevollmacht
Im Vertrag zum Innenverhältnis der Vorsorgevollmacht könnte man regeln:
· Wann darf von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden?
· Welche Verfügungen darf der Bevollmächtigte treffen?
· Bekommt der Bevollmächtigte eine Vergütung / Aufwendungsersatz für freiwillige/unfreiwillige Vermögensopfer
· Wie haftet der Bevollmächtigte – der Haftungsmaßstab des Vertreters – geht bis zur völligen Haftungsfreistellung
· Regelungen über Auskunftserteilung und Rechnungslegung
Vorsorgevollmachtund und Grundvertrag zum Innenenverhältnis strikt trennen
Regelungen zum Innenverhältnis gehören nicht in die Vollmachtsurkunde. Sinnvoll und auch rechtlich sauber sind zwei verschiedene Dokumente:
(1) einseitige Vollmacht
(2) Vertrag über Innenverhältnis
Eine Trennung ist schon deswegen sinnvoll, weil einen Geschäftspartner, beispielsweise die Bank, das Innenverhältnis nichts angeht.
Außerdem spricht für eine Trennung: Das Außen- und Innenverhältnis müssen genau abgrenzbar sein, so kann erreicht werden, dass eine Vollmacht erst dann ausgeübt wird, wenn der „Betreuungsfall“ eintritt. Sonst sind eventuell beide Rechtsgeschäfte unwirksam, OLG Frankfurt vom 29.06.11 – 20 W 278/11.
Deshalb soll die Vollmacht im Außenverhältnis sofort wirken und im Innenverhältnis ist aufzunehmen, dass die Vollmacht erst ausgeübt werden soll, wenn dies der Vollmachtgeber wünscht oder er nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Das sollte nicht in die Vollmacht geschrieben werden, da solche Kriterien nicht von einem Vertragspartner zu überprüfen sind. Die Vollmacht wäre wirkungslos.
Ihr Ansprechpartner zur Vorsorgevollmacht
Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig
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