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16. 10. 2015 – Achtung: Unverheiratete Paare müssen für Krankheit und Erbfall vorsorgen – Vorsorgevollmacht ist Pflicht!

Einen ziemlich tragischen Fall, aus dem man aber einige Lehren ziehen kann, musste der BGH entscheiden:

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkrankt an Demenz Betreuer klagt Lebensgefährten aus dem Haus

Ein Paar lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft  in einem Haus. Das Haus gehörte nur der  Frau. Die Frau erkrankte dann an Demenz und wurde zunächst von ihrem Lebensgefährten gepflegt. Später wurde sie in einem Pflegeheim untergebracht. Seitdem bewohnte der Partner der Frau das Haus allein.

Da offenbar auch keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu Gunsten des Mannes bestand, wurde eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt, die sich um die rechtlichen Angelegenheiten der Frau kümmerte. Diese Betreuerin verlangte zuerst außergerichtlich und dann im Klagewege Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks sowie Nutzungsentschädigung.

Kein Wohnrecht für den nichtehelichen Lebenspartner und Nutzungsentschädigung

Der BGH hat der Betreuerin, als Vertreterin der Frau, die Herausgabe des Hausgrundstücks gemäß § 985 BGB zugesprochen.

Die Hauseigentümerin hat  dem  Lebensgefährten „Mitbesitz“ am Haus eingeräumt, weil sie mit ihm zusammenleben wollte. Mit dem Umzug der Frau in das Pflegeheim und der Aufforderung der Betreuerin, das Haus zu verlassen, endet diese Erlaubnis.

Eine vertragliche Grundlage für das Wohnen im Haus gibt es laut BGH nicht: Die Partner hätten das offenkundig nicht rechtlich bindend regeln wollen.

Betreuer darf keine Rücksichten auf Lebensgefährten nehmen

Da die Frau wegen der Demenz ihren Willen nicht mehr formulieren kann, muss die Betreuerin entscheiden.  Ein Betreuer darf nur im Interesse des Betreuten handeln.

Den Lebensgefährten aus dem Haus zu vertreiben ist nach dieser Logik im Interesse der Betreuten. Die Rente reicht nicht aus, um das Pflegeheim zu bezahlen, während der Lebensgefährte das Haus kostenlos bewohnt.

Der BGH sagt auch, dass die Betreuerin mit ihrer Forderung und der Klage auch nicht unzulässig in die nichteheliche Lebensgemeinschaft eingreift.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand im Wesentlichen im gemeinsamen Haushalt der Partner. Diese Lebensgemeinschaft ist mit dem Umzug der Frau in das Pflegeheim ohnehin beendet worden.

Kein stillschweigender Leihvertrag über die Wohnung

Auch eine andere vertragliche Grundlage gab es nicht.

Grundsätzlich ist zwar zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum möglich. Um einen solchen Leihvertrag anzunehmen braucht man aber besondere tatsächliche Anhaltspunkte, die erkennbar machen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Wohnraums aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

Da die Wohnung  nach dieser Logik vom Zeitpunkt des Umzugs der Betreuten ohne Nutzungsberechtigung genutzt wurde, ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB auch zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.

BGH Urteil vom 30. 04.2008, Az. XII ZR 110/06

Fazit: Alle brauchen eine Vorsorgevollmacht, damit wird in den meisten Fällen einen Betreuung durch einen fremden Menschen verhindert. Leben Nichtverheiratete in einer Wohnung, die nur einem der Partner gehört, muss es eine vertragliche Regelung geben, die am besten schriftlich gefasst wird. Neben einem Nutzungsrecht können dort auch die Kostentragung und eine Regelung für Ausgleich etwa von investierten Eigenleistungen enthalten sein. Ganz auf Nummer Sicher geht man mit einer grundbuchrechtlichen Absicherung eines Wohnrechts.

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzig

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