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21. Mai 2025 – Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen!

Für die Vorsorgevollmacht ist – anders als beim Testament – eine bestimmte Form gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorsorgevollmacht könnte sogar nur mündlich erteilt werden. Das ist aber wenig sinnvoll.

Mindestens:   Vorsorgevollmacht schriftlich erteilen

Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie, wie jede andere Vollmacht auch, immer zumindest schriftlich erteilen. Das dient der Absicherung sowohl des Vertretenen als auch des Bevollmächtigten.

Die Vollmacht muss – anders als ein Testament – nicht handschriftlich geschrieben werden. Angesichts des Umfangs einer Vorsorgevollmacht mit dem Inhalt einer Generalvollmacht ist das auch nicht wirklich praktikabel.

Sinnvoll ist ein mit dem Computer geschriebener Fließtext. Muster zum Ankreuzen und mit Leerzeilen zum Einfügen weiterer Wünsche sind leichter manipulierbar.

Unabhängig davon, ob Sie die Vollmacht eigenhändig oder mit dem Computer geschrieben haben, sollte diese durch Ihre eigenhändige Unterschrift abgeschlossen werden und Ort und Datum der Vollmachterklärung enthalten.

Besser: Beglaubigung der Vorsorgevollmacht

Zusätzlich ist es sinnvoll, dass Sie sich die Unterschrift unter der Vollmacht öffentlich beglaubigen lassen. Damit können Sie späteren Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift und der Vollmacht vorbeugen.

Warum Beglaubigung?

Durch die Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird offiziell bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen ist.

Das erleichtert dem Bevollmächtigten Ihre Vertretung, etwa wenn eine Vorsorgevollmacht mit Beglaubigungsvermerk bei einem Kreditinstitut vorgelegt wird.

Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, bei denen die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist. Ist die Vollmacht nicht beglaubigt, kann der Bevollmächtigte nicht handeln:

  • Eintragungen und Änderungen im Grundbuch – § 29 Grundbuchordnung (GBO)
  • handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Erklärungen – § 12 HGB, § 2 Abs. 2 GmbHG
  • Ausschlagung eines Erbes durch Bevollmächtigten – § 1945 Abs. 3 BGB.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 12.11.2020 – V ZB 148/19) kann mit einer beglaubigten Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter wirksam Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber machen.

Wer darf die Unterschrift der Vorsorgevollmacht beglaubigen?

Es gibt zwei Möglichkeiten für die Beglaubigung:

Die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht können Sie beim Notar machen lassen.

Die Beglaubigung richtet sich nach § 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG). Gemäß § 40 Absatz 3 Satz 1 BeurkG muss der Beglaubigungsvermerk die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat.

Alternativ zum Notar können Sie die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde machen lassen.

Die Betreuungsbehörde darf Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen, § 7 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG- bis Ende des Jahres 2022 war das Gleiche in § 6 Absatz 2 Satz 1 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)).

Der Beglaubigungsvermerk der Behörde entspricht § 40 BeurkG- der Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar.

Die Betreuungsbehörde gehört zum Sozialamt von Stadt bzw. Landkreis.

(Die zuständigen Betreuungsbehörden sind bei den örtlichen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten angesiedelt. Für Leipzig ist die Betreuungsbehörde in der Prager Straße im Technischen Rathaus, für den Landkreis Leipzig in der Brauhausstraße in Borna.)

Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift kostet bei der Betreuungsbehörde pauschal nur 10 Euro je Vollmachtsurkunde. Das ist etwas günstiger als die ca. 30- 80 Euro, die das beim Notar kostet.

Nachteil der behördlichen Beglaubigung:

§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG endet die Wirkung der behördlichen Beglaubigung bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Laut § 34 BtOG gilt das nur für Vollmachten, die ab 2023 beglaubigt wurden.

Für neue Vorsorgevollmachten, mit denen eventuell nach dem Tod Grundstücksgeschäfte gemacht werden sollen oder handelsrechtliche Erklärungen abgegeben müssen, ist daher die notarielle Beglaubigung sinnvoll.

Notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht

Alternativ zur Beglaubigung der Unterschrift kann der Notar eine Vorsorgevollmacht auch beurkunden.

Vorteil: Bei der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht sind die wenigsten Schwierigkeiten in der Anerkennung zu erwarten. Banken z.B. verlangen bisweilen notarielle Vollmachten.

Nachteil der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht sind die – bei höheren Vermögen – hohen Notarkosten.

Die Kosten des Notars richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Es gibt aber bei Vorsorgevollmachten eine Obergrenze des Geschäftswerts.

Nach § 102 Abs. 3 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (kurz Gerichts- und Notarkostengesetz) gilt für Vorsorgevollmachten eine Obergrenze beim anzusetzenden Geschäftswert – selbst wenn das Vermögen deutlich höher ist.

§ 102 Abs. 3 GNotKG:

„Bei der Beurkundung einer Vollmacht, durch die der Vollmachtgeber einer anderen Person die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit unentgeltlich überträgt (Vorsorgevollmacht), darf der Geschäftswert 500.000 Euro nicht übersteigen.“

Das bedeutet konkret:

Auch wenn die zu bevollmächtigende Person ein Vermögen von z. B. 2 Millionen Euro verwalten könnte: Der Geschäftswert wird für die Gebührenberechnung bei Vorsorgevollmachten auf maximal 500.000 € begrenzt. Damit entstehen beim Notar Gebühren von maximal ca. 1.870 € (2,0-Gebühr aus 500.000 €) + Mehrwertsteuer und Auslagen.

Die reine Beglaubigung stattdessen kostet wie oben ausgeführt nur 10 Euro, beim Notar etwas mehr).

Fazit: Eine Vorsorgevollmacht sollte zumindest beglaubigt werden. Die notarielle Beurkundung wird vor allem bei größeren Vermögen teuer. Ob notarielle Beurkundung oder (nur) öffentliche Beglaubigung gewählt wird, ist damit auch eine Frage der Kosten. Aber es gibt Konstellationen, wo der sicherste Weg die Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch den Notar ist.

Sinnvoll ist es aber - unabhängig von der Form -  sich schon bei der Erstellung von einem Rechtsanwalt oder Notar zur Vorsorgevollmacht beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden.

Gerne berate ich Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann/Leipzig

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