Beim Geld hört der Spaß bekanntlich auf und bei einer gescheiterten Ehe fängt der Streit beim Geld meist erst so richtig an. Und so kommt es, dass die einstigen Eheleute oft ein besonderes Interesse daran haben, dass der geschiedenen Partner kein Cent mehr als nötig bekommt – auch nicht nach dem eigenen Tod.
Durch die Scheidung gehört der geschiedene Ehepartner zwar nicht mehr zu den gesetzlichen Erben, dennoch kann es Konstellationen geben, die ihn beim Tod des ehemaligen Partners indirekt an der Erbschaft beteiligen.
Geschiedener Partner als Erbe bei gemeinsamen Kindern
In ungünstigen Erbfällen, beerbt der geschiedene Ehegatten den ehemaligen Partner auf Umwegen.
Beispiel: Ein Mann und eine Frau haben sich scheiden lassen. Aus der Ehe stammt ein Sohn. Er ist jeweils das einzige Kind. Der Sohn ist inzwischen erwachsen. Er hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Eines Tages stirbt der Mann (und Vater). Der Sohn wird sein Alleinerbe. Wenig später stirbt auch der Sohn. Die geschiedene Frau (und Mutter) beerbt nun ihren Sohn und gelangt somit auch an das Vermögen des Ex-Mannes. In dieser Konstellation wird sie sogar Alleinerbin.
Verhindern lässt sich das mit einem so genannten Geschiedenen-Testament. Eine Möglichkeit, die das Geschiedenen-Testament bietet: Das Kind wird als Vorerbe eingesetzt und eine Dritte Person wird zum Nacherben bestimmt. Dadurch bleibt das geerbte Vermögen vom Vermögen des Kindes getrennt und fällt bei dessen Tod an den Dritten, nämlich den Nacherben. Der geschiedene Ehepartner erhält somit nichts aus dem Vermögen des ehemaligen Partners.
Einfluss auf das Vermögen des Ex-Partners über das Sorgerecht
Einfluss auf das Vermögen des ehemaligen Ehepartners kann der andere Teil auch dadurch erlangen, dass der Partner stirbt und das gemeinsame minderjährige Kind ihn beerbt. Nach dem Tod eines Elternteils fällt dem überlebenden Elternteil des gemeinsamen Kindes nun die elterliche Sorge allein zu. (§1680 BGB) Da zur elterlichen Sorge auch die Vermögenssorge gehört, verwaltet der überlebende Elternteil und Ex-Ehegatte nun über das Erbe des Kindes, das Vermögen des geschiedenen Partners.
Richtiges Testament machen
Wer das verhindern will, kann in seinem Testament festlegen, dass dieses ererbte Vermögen nicht vom anderen Elternteil, also dem Ex-Ehepartner, verwaltet werden soll. (§ 1638) Das heißt, für diesen Teilbereich soll ihm nicht die elterliche Sorge zustehen. Da es dennoch jemanden geben muss, der für das minderjährige Kind das geerbte Vermögen verwaltet, bedarf es für diesen Teil der Vermögenssorge einer Ergänzungspflegschaft (§1909 BGB).
Die Person, die die Ergänzungspflegschaft übernehmen soll, kann und sollte aber testamentarisch festgelegt werden. (§ 1917 BGB) Wurde kein Ergänzungspfleger benannt, wird dieser vom Familiengericht bestimmt.
Fazit: Trotz Scheidung kann es unter Umständen passieren, dass dem geschiedenen Ehepartner der Zugriff auf das Vermögen des anderen nach dessen Tod eröffnet wird. Dies lässt sich verhindern durch richtige Gestaltungen in einem „Geschiedenen-Testament“.
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig
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