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6. September 2016 – Testamentseröffnung beim Nachlassgericht – Was Erben wissen sollten

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, muss dieses Testament eröffnet werden.

Was bedeutet Testamentseröffnung eigentlich?

Durch die Eröffnung des Testaments verschafft sich das Nachlassgericht Kenntnis über den Inhalt des hinterlassenen Schriftstücks und teilt diesen all jenen mit, die darin bedacht wurden, aber auch nicht bedachte gesetzliche Erben. Der Begriff der „Eröffnung“ kommt daher, dass ein Testament normalerweise in einem verschlossen Umschlag liegt, dass durch das Öffnen des Kuverts im wahrsten Sinne des Wortes „eröffnet“ wird.

Das Gericht prüft dabei nicht, ob das Testament wirksam ist, und es stellt auch nicht fest, wer denn nun tatsächlich Erbe geworden ist. Diese Prüfung erfolgt im Erbscheinsverfahren.

Wann kommt es zur Testamentseröffnung?

Nach § 348 Abs. 1 FamFG hat das Nachlassgericht ein Testament, wenn es sich in seiner Verwahrung befindet, zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers erfährt.

Wie gelangt das Testament zum Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht kann ein Testament nur dann eröffnen, wenn es von dem Testament weiß und es sich in seiner Verwahrung befindet. Der Erblasser kann seinen letzten Willen bereits zu Lebzeiten beim Gericht hinterlegen (Rechtsbegriff: Verwahrung des Testaments).

Testament in Verwahrung beim Nachlassgericht

Am sichersten wird ein Testament gefunden, dass in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben wurde.

Nach der Entgegennahme des Testaments zur Verwahrung informiert das Nachlasgericht das Zentralen Testamentsregister (das wird bei der Bundesnotarkammer geführt) elektronisch. Das ist in in § 347 FamFG geregelt. Hier werden alle Testamente erfasst, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

Das Nachlassgericht erhält wiederum später im Todesfall vom zentralen Testamentsregister Auskunft (das wird bei der Bundesnotarkammer geführt) darüber, ob ein Testament hinterlegt wurde. Da immer das Nachlassgericht an dem Ort zuständig ist, wo der Verstorbenene zuletzt lebte, ist das insbesondere relevant, wenn der Erblasser nach der Testamentserrichtung umgezogen ist.

Wurde das Testament beim Notar errichtet, so gibt grundsätzlich der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung. Das Gleiche gilt übrigens für Erbverträge.

Aber auch das handschriftliche Testament kann man in die amtliche Verwarhung beim Nachlassgericht geben, um sicherzustellen, dass es beim Tod auch gefunden wird. Gibt der Testamentsverfasser sein  eigenhändiges Testament in die Verwahrung zum Gericht, kostet ihn das einmalig 75,00 Euro (Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG). Anders als früher kommt es nicht mehr auf den Wert des Nachlasses an.

Testament nicht in Verwahrung

Schwieriger wird es, wenn sich das Testament im Haushalt des Verstorbenen oder bei einem Dritten befindet. Wird das Testament im Haushalt des Verstorbenen gefunden, muss es der Finder unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Genauso ist derjenige zur Ablieferung verpflichtet, der das Testament beispielsweise für den Erblasser aufbewahrt hat, sobald er von dessen Tod erfährt.

Hat jemand ein Testament in seinem Besitz und liefert es trotz Kenntnis vom Versterben des Erblassers nicht beim Nachlassgericht ab, kann das dazu führen, dass er sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar macht und dass er deswegen erbunwürdig ist.

Wie erfährt das Gericht vom Todesfall?

Stirbt ein Angehöriger müssen die Hinterbliebenen dem zuständigen Standesamt den Todesfall mitteilen. Das Standesamt stellt eine Sterbeurkunde aus und macht gegenüber dem Nachlassgericht eine Sterbefallmitteilung.

Welches Gericht ist für die Testamentseröffnung zuständig?

Das Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung beim Amtsgericht. Zuständig für die Testamentseröffnung ist in der Regel das Nachlassgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Lebte der Verstorbene in Leipzig ist das Amtsgericht Leipzig – Nachlassgericht – zuständig für den Erbfall und damit die Testamentseröffnung.

Wie läuft die Testamentseröffnung ab?

Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Todesfall erlangt hat und das Testament vorliegt, kann es einen Termin zur Eröffnung bestimmen und dazu die Hinterbliebenen laden.

Im Termin wird das Testament eröffnet und den Anwesenden der Inhalt bekanntgegeben. Die Anwesenden können sich das Dokument auch vorlegen lassen und Einsicht nehmen.

Denjenigen, die vom Testament betroffen, aber nicht anwesend sind, wird der Inhalt des Testaments schriftlich mitgeteilt.

In der Praxis ist es allerdings der Regelfall, dass das Testament eröffnet wird, ohne die Hinterbliebenen zu laden. Oft erfährt das Gericht auch erst aus dem geöffneten Dokument, welche Personen zu beteiligen sind. Das Gericht hat die Eröffnung auf dem Testament zu vermerken und ein Protokoll zu erstellen.

Was bewirkt die Testamentseröffnung?

Die Testamentseröffnung an sich bewirkt zunächst nicht viel, sie ist ein rein formaler Akt, durch den sich das Gericht Kenntnis über den Inhalt des Testaments verschafft. Es erfährt dadurch beispielsweise, wer vom Erblasser letztwillig bedacht wurde. Diese Personen muss das Gericht dann ausfindig machen und über den Erbfall informieren. Die im Testament benannten Personen erhalten vom Nachlassgericht eine Abschrift des Eröffnungsprotokolls und eine Abschrift des eröffneten Dokuments per Post. Damit gilt der Inhalt des Testamentes ihnen gegenüber als bekanntgegeben.

Mit der Bekanntgabe beginnt dann die – sechwöchige – Ausschlagungsfrist zu laufen.

Wie hoch sind die Kosten der Testamentseröffnung und wer muss sie bezahlen?

Die Eröffnung eines Testament kostet einmalig 100,00 Euro. Das ergibt sich aus Nr. 12101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Anders als nach der früher geltenden Kostenordnung kommt es nicht mehr auf den Wert des Nachlasses an. Hinzukommen können noch geringfügige Auslagen.

Diese Kosten hat der Erbe zu tragen und nicht etwa derjenige, der beispielsweise ein Testament beim Gericht abliefert, auch wenn erst damit die Testamentseröffnung möglich wird.

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig

 

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