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15. Februar 2020 – Schenkungen und Pflichtteilsergänzung – Anstandsschenkungen

aktualisiert am 7. Oktober 2021

Beim Streit um den Pflichtteil geht es sehr oft um Geschenke, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat. Solche Schenkungen können den Wert des Pflichtteils erhöhen, § 2325 BGB. Allerdings gilt das nicht immer. Sind die Schenkungen sittlich gerechtfertigt, erhöht sich der Pflichtteil nicht, § 2330 BGB.

Ehebezogene Zuwendungen als Anstandsschenkungen

Dasselbe gilt für ehebezogene Geschenke.

Grundsätzlich werden Schenkungen an den Ehegatten wie solche an andere Personen behandelt und auf den Pflichtteil angerechnet. Auf das Motiv, den Bestand der Ehe zu fördern, kommt es nicht an. Wenn diese ehelichen Geschenke aber sittlich gerechtfertigt sind, ergänzt sich der Pflichtteil dadurch nicht.

Wann sind Schenkungen sittlich gerechtfertigt?

Sittlich gerechtfertigt sind sogenannte Anstands- und Pflichtschenkungen.

Anstandsschenkungen

Anstandsschenkungen sind sittlich gebotene Geschenke. Dabei handelt es sich um kleinere Geschenke oder übliche Gelegenheitsgaben zum Geburtstag oder Hochzeitstag von eher geringem Wert. Welchen Umfang diese Anstandsschenkungen haben dürfen, richtet sich nach den Lebensverhältnissen und der örtlichen oder gesellschaftlichen Verkehrssitte. Rechtstipps und Urteile

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