Durch Ausschlagung verliert der pflichtteilsberechtigte Erbe auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Anders ist das beim Begünstigten eines Vermächtnisses:
Da ein Vermächtnisnehmer nicht Erbe ist, kann der Pflichtteilsberechtigte, der im Testament nur ein Vermächtnis bekommt, das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
§ 2307 BGB stellt klar, dass der Pflichtteilsberechtigte auch ein ihm hinterlassenes Vermächtnis ausschlagen kann, egal wie groß oder klein das Vermächtnis ist.
Der Pflichtteilsberechtigte hat dann ein Wahlrecht:
Er kann das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen, oder er kann das Vermächtnis annehmen und sich diesen Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Ist damit der rechnerische Pflichtteil nicht erreicht, besteht dann noch ein Pflichtteilsrestanspruch.
Die Annahme des Vermächtnisses geht aber nur ganz oder gar nicht. Bei Annahme werden auch eventuelle Belastungen mit übernommen. Diese sind jedoch bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, § 2307 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB.
Hinweis: Die Ausschlagung von Vermächtnissen wird nicht gegenüber dem Nachlassgericht in der vorgeschriebenen Form erklärt, sondern durch Erklärung gegenüber dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben. Aus Beweiszwecken sollte die Ausschlagung schriftlich erfolgen und für einen sicheren und nachweisbaren Zugang beim Erben – etwa durch Zeugen – gesorgt werden.
Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gibt es im Gesetz auch keine Frist. Daher gibt das Gesetz dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit, den Vermächtnisnehmer unter Fristsetzung zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zu zwingen, § 2307 Abs. 2 S. 1 BGB. Wird das Vermächtnis nicht innerhalb dieser Frist angenommen, gilt es als ausgeschlagen.
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