Aktuelle Rechtsinformation

11. November 2025 – Adoption von Erwachsenen – Ab 2025 bei keine Namensänderung mehr

Die Adoption Volljähriger ist im Erbrecht ein wichtiges Gestaltungsmittel. Mit einer solchen Adoption können Pflichtteile verringert werden, Schenkunsteuer/Erbschaftsteuer gezahlt werden oder Pflichtteile von enterbten Elterteilen verhindert werden.

Trotz der positiven Rechtsfolgen einer solchen Adoption haben zu Adoptierende dieses Mittel nicht genutzt, weil sie die zwingende Änderung des Geburtsnamens nicht wollten. Dieses Hindernis für die Adoption ist in diesem Jahr weggefallen.

Bisherige Rechtslage bei der Volljährigenadoption

Volljährige, die adoptiert werden, mussten nach bisher geltendem Recht den Namen des Annehmenden (also den Namen des Adoptivvaters/der Adoptivmutter) übernehmen.

Eine Ausnahme galt nur, wenn der Anzunehmende verheiratet war und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (den Ehenamen) führte. Der Angenommene konnte dann seinen bisherigen Familiennamen behalten. Sein Geburtsname änderte sich aber trotzdem. (Zur alten Rechtslage siehe hier.)

Das war für viele Anzunehmende ein Ärgernis und manchmal auch ein Grund, sich nicht adoptieren zu lassen.

Zweifel an Verfassungsgemäßheit der Namensregel bei der Adoption

Die Pflicht zur Namensänderung wurde schon länger von vielen Juristen als verfassungswidrig angesehen. Auch der Bundesgerichtshof hatte Zweifel und legte die Frage im Jahr 2020 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, BGH – Beschluss vom 13. Mai 2020, XII ZB 427/19

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verneinte eine Verfassungswidrigkeit der alten Regelung in einer knappen Entscheidung mit 5:3 Stimmen, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – 1 BvL 10/20, im Anhang auch mit Begründung der überstimmten Richter.

Neue Rechtslage zum Namensrecht bei der Volljährigenadoption

Das alles ist aber jetzt Rechtsgeschichte, weil der Gesetzgeber tätig wurde. Im Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024, BGBl. 2024 I Nr. 185 vom 14.06.2024- 14.06.2024 findet sich eine Neuregelung in § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB

Dort heiß es jetzt:

(3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht

Ab dem 1. Mai 2025 hat der Anzunehmende somit die Möglichkeit, der Namensänderung zu widersprechen und damit seinen bisherigen Geburtsnamen zu behalten.

Der Widerspruch gegen die Namensänderung muss in den Adoptionsantrag beim Notar aufgenommen werden.

Rückwirkend Namensänderung nach Adoption rückgängig machen

Aber auch in Altfällen kann ein  bereits adoptierter Erwachsener von der Gesetzesänderung profitieren.

Ein früher adoptierter Erwachsener kann seinen vor der Adoption geführten Namen wieder zu seinem Geburtsnamen bestimmen oder nachträglich noch einen Doppelnamen aus seinem altem und seinem neuen Namen bilden.

Das geschieht durch Antrag an das Standesamt, zuvor vom Notar beglaubigt werden muss. Das ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 67 Abs. 6 EGBGB.

Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.

Gerne berate ich Sie bei geplanter Adoption.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann/Leipzig

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