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12. September 2016 – Nachlassverwaltung als Alternative zur Ausschlagung

Was bedeutet Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und beschränkt die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. (§ 1975 BGB ) Der Nachlass und das eigene Vermögen des Erben, die durch den Erbfall zunächst zusammengefallen sind, werden wieder voneinander getrennt. Dadurch haftet der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern nur aus dem Nachlass, nicht aber mit seinem eigenen Vermögen. Zudem haftet er während der Nachlassverwaltung seinen Eigengläubigern nicht aus dem Nachlass.

Beispiel: Der Erbe ist Eigentümer eines Grundstückes, hat aber daneben eigene Schulden. Zum geerbten Nachlass gehört auch ein Unternehmen, für das die Verbindlichkeiten zunächst nicht überschaubar sind. Nach dem Erbfall wollen nun die Gläubiger des Erben an den Nachlass und die Gläubiger des Unternehmens an das eigene Vermögen des Erben. Beides ist, dank der Trennung der Vermögensmassen, während der Nachlassverwaltung ausgeschlossen. Solange die Nachlassverwaltung andauert können sich die Nachlassgläubiger nicht aus dem Grundstück befriedigen und die Gläubiger des Erben nicht aus dem Nachlass.

Wer kann die Nachlassverwaltung beantragen?

Die Nachlassverwaltung muss beim Nachlassgericht, das ist eine Abteilung des Amtsgerichts, beantragt werden. Für die Anordnung ist der Rechtspfleger und nicht der Richter zuständig.

Den Antrag können gem. § 1981 Abs. 1 BGB der Erbe, der Miterbe und der Testamentsvollstrecker stellen. Eine Besonderheit gilt bei einer Erbengemeinschaft: Ein Miterbe kann den Antrag nur gemeinschaftlich mit den anderen Erben stellen und nur bevor der Nachlass geteilt ist.

Auch die Nachlassgläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen die Nachlassverwaltung beantragen. Nämlich immer dann, wenn zu befürchten ist, dass sie sich aus dem Nachlass nicht mehr befriedigen können, zum Beispiel weil der Erbe das Nachlassvermögen ausgibt, bevor die Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen sind oder weil der Erbe verschuldet ist. Die Nachlassgläubiger haben ein berechtigtes Interesse daran, den Nachlass vor Verfügungen durch den Erben oder vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben zu schützen, bevor sie selbst befriedigt wurden. Die Nachlassgläubiger können gem. § 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB die Nachlassverwaltung nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft beantragen.

Der Antrag kann gem. § 1982 BGB abgelehnt werden, wenn die Masse des Nachlasses nicht ausreicht die Kosten für die Nachlassverwaltung zu decken.

Wirkung der Nachlassverwaltung – Erbe darf nicht mehr über den Nachlass verfügen

Der Beschluss über die Anordnung der Nachlassverwaltung wird mit der Bekanntgabe wirksam.

Hat das Gericht die Nachlassverwaltung angeordnet, darf der Erbe gem. § 1984 BGB den Nachlass nicht mehr verwalten und nicht mehr über ihn verfügen. Diese Befugnis steht dann dem vom Gericht bestellten Nachlassverwalter zu. Der Nachlassverwalter hat gem. § 1985 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten auszugleichen. Der Nachlassverwalter hat gem. § 1987 BGB gegen die Erben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Nimmt der Erbe dennoch Verfügungen über den Nachlass vor, sind diese unwirksam. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass können gem. § 1984 Abs. 2 BGB nur noch zugunsten der Nachlassgläubiger erfolgen.

Der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben werden getrennt. Der Erbe haftet den Nachlassgläubigern nur noch aus dem Nachlass.

Die Nachlassverwaltung ändert nichts an der Erbenstellung, der Erbe bleibt weiterhin Erbe. Die Nachlassverwaltung beschränkt nur die Haftung des Erben. Das bedeutet zum Beispiel auch: Der Erbe muss sich selbst um den Erbschein kümmern. Gemäß § 352 FamFG wird der Erbschein auf Antrag der Erben ausgestellt.

Wie endet die Nachlassverwaltung?

Sind alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt, hat der Nachlassverwalter den Rest des Nachlasses, auch ohne dass die Nachlassverwaltung förmlich beendet wurde, an den Erben oder die Erben herauszugeben.

Bestehen über Verbindlichkeiten Unklarheiten, die durch die Nachlassverwaltung nicht behoben werden konnten, kann der Nachlass trotzdem herausgegeben werden, wenn der Erbe vor der Herausgabe eine entsprechende Sicherheit leisten. Das kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn ein Nachlassgläubiger Ansprüche geltend macht, die nach Ansicht des Erben nicht, oder nicht mehr, bestehen und dies erst in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muss.

Die Nachlassverwaltung endet, wenn entweder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 38 FamFG ergeht.

Welche Kosten entstehen durch die Nachlassverwaltung und wer hat sie zu tragen?

Durch die Nachlassverwaltung entstehen Kosten für die Gebühren und Auslagen des Gerichtes und für die Vergütung des Nachlassverwalters. Die Gerichtsgebühren werden nach dem Wert des Nachlasses berechnet.

Gerichtsgebühren:

Für die Anordnung der Nachlassverwaltung entsteht eine 0,5 Gebühr gem. §§ 24 Nr. 5, 64 Abs. 1 GNotKG, Nr. 12310 KV GNotKG. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasses nach der Tabelle A der Anlage 2 zum GNotKG. Zusätzlich wird für noch eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 KV GNotKG. Sie beträgt 10 EUR je angefangene 5.000 EUR Nachlasswert, mindestens aber 200,00 EUR. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe werden Verbindlichkeiten nicht abgezogen Nr. 12311 Abs. 1 KV GNotKG.

Beispiel: Der Nachlasswert ist 50.000,00 EUR.

Allgemeine Gebühr:      Nach Tabelle A der Anl. 2 zum GNotKG beträgt eine volle Gebühr 546,00 EUR.

Eine 0,5 Gebühr wird fällig.

546,00 EUR x 0,5 = 273,00 EUR.

Jahresgebühr:                  10 EUR je angefangene 5.000 EUR Nachlasswert = 100, 00 EUR

Es fällt also der Mindestbetrag von 200,00 EUR an.

Ergebnis:                            Es fallen Gerichtsgebühren von 473,00 EUR an.

 

Vergütung des Nachlassverwalters

Dem Nachlassverwalter ist gem. § 1987 BGB für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütung wird durch Beschluss des Nachlassgerichts festgesetzt. (Weidlich / Palandt 74. Aufl. § 1987 Rn. 1)

Die Höhe bestimmt sich nach den nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlassverwalters und nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Nachlassverwaltung. (Weidlich / Palandt 74. Aufl. § 1987 Rn. 2)

Bei einer Nachlasspflegschaft hält die Rechtsprechung bei einem vermögenden Nachlass und einer mittelschweren Abwicklung einen Stundensatz des Nachlasspflegers von 90 EUR für angemessen. (OLG Dresden, Beschl. v. 15.05.2015, Az. 17 W 242/15) Die angemessene Vergütung des Nachlasspflegers ist auf die des Nachlassverwalters anwendbar, da die Nachlassverwaltung eine Sonderform der Nachlasspflegschaft darstellt.

Wer trägt die Kosten der Nachlassverwaltung?

Die Vergütung des Nachlassverwalters wird aus dem Nachlass geschuldet (Weidlich / Palandt 74. Aufl. § 1987 Rn. 1). Auch die Gerichtsgebühren sind Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 24 Nr. 5 GNotKG sind Kostenschuldner der Gebühren die Erben.

 

Lassen Sie sich von uns zur Nachlassverwaltung beraten.

Andere Möglichkeiten die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken, bieten die Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede. Lesen Sie dazu die nächsten Artikel.

 

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