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Ist der Pflichtteilsanspruch vererblich?

Ja, der Pflichtteilsanspruch ist vererblich. Der Anspruch entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers und ist von diesem Moment an übertragbar und vererblich.

Das steht sogar ausdrücklich in § 2317 Abs.  2 BGB. Danach geht der Anspruch mit dem sonstigen Nachlass des Pflichtteilsberechtigten an dessen Erbe oder Erben über, sobald dieser stirbt.

Voraussetzung ist natürlich, dass der verstorbene Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch noch nicht ausgezahlt bekommen hat.

Die Erben des verstorbenen Pflichtteilsberechtigten können die Forderung gegenüber dem Erben des ursprünglichen Erblassers weiterverfolgen.

Falls der Pflichtteilsberechtigte vor dem eigentlichen Erblasser verstirbt, entsteht der Pflichtteilsanspruch nicht, da er an den Tod des Erblassers geknüpft ist.

Achtung: Die Verjährung wird durch den Tod des Berechtigten nicht unterbrochen oder aufgehoben.

Fazit: Ein Vererben des Pflichtteilsanspruchs ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser stirbt, damit der Anspruch entstanden ist, aber noch nicht vom Pflichtteilsberechtigten realisiert wurde.

Gerne berate ich Sie bei allen Fragen zum Pflichtteilsanspruch.

Rechtsanwalt Alexander Grundmann Leipzig

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