Aktuelle Rechtsinformation

27. 8. 2015 – Kann man die Kirche oder einen Verein als Erben im Testament einsetzen?

Im Regelfall werden die eigenen Kinder, nahe Verwandte oder Freunde als Erben eingesetzt. Sie können jedoch auch gute Gründe haben, sich für einen anderen Erben zu entscheiden. Häufig werden auch Tierheime, der Leipziger Zoo, soziale Einrichtungen oder die Kirche als Erbe benannt.

Es ist durchaus möglich, solche Organisationen als Erben einzusetzen. Aber auch hier gilt, dass das Testament möglichst eindeutig und rechtlich präzise verfasst sein muss, damit auch derjenige Ihren Nachlass erhält, für den er bestimmt war. Lange Erbstreitigkeiten, die sowohl den Nachlass als auch die Beziehungen der Beteiligten belasten, lassen sich durch eine gute und zweifelsfreie Formulierung im Testament vermeiden.

Wer kann mein Erbe sein?

Zunächst einmal stellt sich die Frage wer überhaupt als Erbe eingesetzt werden kann.

Um zu erben, muss der im Testament Bedachte erbfähig sein. Erbfähig sind natürlich alle lebenden Menschen. Erbfähig sind aber auch bereits gezeugte aber noch nicht geborene Menschen. Erwartet beispielsweise Ihre Tochter ein Kind, können Sie dieses noch ungeborene Kind als Erben einsetzen.

Erbfähig sind aber auch die so genannten juristischen Personen. Dies sind Gesellschaften oder Vereine, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Zu dieser Gruppe gehören auch die Religionsgemeinschaften. Diese sind  gemäß Art. 140 GG (Grundgesetz) i.V.m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Ich möchte mein Vermögen an meine Kirche vererben, wie geht das?

Man kann die Religionsgemeinschaften genauso als Erbe bestimmen wie jede andere Person.

Beispiel: "Zu meiner Alleinerbin berufe ich die katholische Kirche."

Man kann auch einzelne Kirchengemeinden als Erben einsetzten. Aber hier ist Vorsicht geboten!

Nicht alle Kirchengemeinden haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind dann keine juristische Person und können nicht Erben sein. Das gleiche kann auch für einzelne Einrichtungen von Kirchen gelten, wie beispielsweise einem Kindergarten oder einem Altenheim.

Sollten Sie solchen Einrichtungen etwas vererben wollen, sollten Sie oder Ihr Anwalt zunächst herausfinden, ob die Einrichtung selbst rechtsfähig ist. Wenn die Gemeinde oder die Einrichtung rechtsfähig ist, kann sie auch ohne Probleme beerbt werden.

Die Kirchengemeinde ist nicht rechtsfähig, was können Sie tun?

Sollte sich herausstellen, dass das Pflegeheim, der Kindergarten oder die Kirchengemeinde nicht selbst rechts- und somit erbfähig ist, können Sie mit einem kleinen Trick trotzdem dafür sorgen, dass Ihr Nachlass dort ankommt. In diesem Fall erbt der Rechtsträger des Pflegeheims mit der Auflage, dass Erbe für das Pflegeheim aufgewendet werden soll. Hierbei müssen Sie beachten, dass Auflagen rechtlich etwas problematisch sind. Zum Verfassen der Auflagen sollte der Anwalt befragt werden.

Beispiel: "Ich setze die Vereinigung XY (z.B. "die Johanniter") zu meinem Erbe ein. Der Vereinigung XY mache ich zur Auflage, die Erbschaft zugunsten des Pflegeheims XZ zu verwenden."

Oder Ersatzerben einsetzen

Wissen Sie nicht, ob Ihr gewünschter Erbe oder sein Träger erbfähig ist, können Sie auch einen Eresatzerben einsetzen, der den Nachlass zugunsten des gewünschten Erben verwenden soll. Der Ersatzerbe, wird nur dann Erbe, wenn der ursprünglich Bedachte nicht Erbe wird.

Beispiel:
 "Ich setze die Einrichtung XY (z.B. den Kindergarten "Tim und Struppi") zu meinem Erben ein. Als Ersatzerben bestimme ich die Vereinigung XZ (z.B. "die Kirchengemeinde St. Moritz"). Der Vereinigung XZ mache ich zur Auflage, die Erbschaft zugunsten des Kindergartens XY zu verwenden."

Steuerliches zur Testamentsgestaltung

Erbschaften und Schenkungen an inländische Religionsgesellschaften oder an inländische jüdische Kultusgemeinden sind grundsätzlich von der Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 16 a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Das Gleiche gilt für Vereine, welche ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, gemäß § § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG.

Damit können auch (Erbschaft-) Steuer Erwägungen einen Rolle für die Testamentsgestaltung zugunsten öffentlicher Einrichtungen spielen.

 

Weiterführende Informationen dazu, was Sie bei der Testamentsgestaltung beachten müssen, finden Sie in in den Erläuterungen zum Testament.

Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen im Erbrecht:

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht :
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte
Telefon: 0341/22 54 13 82

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang