Die Erben sind grundsätzlich zur Beerdigung verpflichtet und müssen auch die Kosten dafür tragen, § 1968 BGB. Dafür können die Erben diese Kosten auch bei der Berechnung von etwaigen Pflichtteilen geltend machen. Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und werden somit vom Nachlass, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch errechnet, abgezogen.
Blumen und Traueranzeigen sind Beerdigungskosten
Zu den Beerdigungskosten gehörten die Ausgaben für eine Todesanzeige bzw. für den Blumenschmuck. Die Beerdigungskostenumfassen den Aufwand, der der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist, unter anderem die Kosten für die Todesanzeige und für eine übliche Feier, zu der auch Blumenschmuck gehört.
Auch wenn der Name des Pflichtteilsberechtigten nicht genannt Abzug beim Pflichtteil
Das gilt auch dann, wenn der Name eines Angehörigen in der Todesanzeige oder auf dem Kranz fehlt. Es kommt nur darauf an, dass der Name des Verstorbenen (!) in der Todesanzeige steht und der Blumenschmuck einen würdigen Rahmen für die Trauerfeier bildet, OLG München, Urteil vom 25.05.2011 – 20 U 2853/08.
Hintergrund des Urteils: Der Verstorbene, um dessen Beerdigung es ging, setzte seine Ehefrau als Alleinerbin ein, der Sohn war enterbt, er sollte nur den Pflichtteil bekommen. Die Mutter organisierte und bezahlte die Beerdigung. Dabei gab sie 250 Euro für einen Kranz und Blumenschmuck am Grab aus und 185 Euro für eine Todesanzeige. Da weder auf der Schleife des Blumenkranzes noch in der Todesanzeige der Name des Sohnes stand, dachte er, dass diese Kosten nicht für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs abgezogen werden dürfen. Das sah das OLG München anders.
OLG München, Urteil vom 25.05.2011 – 20 U 2853/08.
Wesentlich häufiger als um so eine sehr spezielle Konstellation wird um die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit gestritten. Mehr Informationen zur Abzugsfähigkeit von Grabpflegekosten lesen Sie hier.
Ich berate Sie zu Pflichtteilsansprüchen. Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig
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