Aktuelle Rechtsinformation

25. Mai 2018 – Digitaler Nachlass Teil 3 – Rechtliche Fragen

In einer kurzen Artikelserie geht es um den Digitalen Nachlass. Der erste Teil befasste sich mit Grundüberlegungen und den rechtlichen Grundlagen, der zweite Teil mit dem Facebook-Fall des Landgerichts Berlin und im dritten Teil geht es um die Rechtlichen Fragen des Digitalen Nachlasses.

1.         Universalsukzession im Erbrecht

Kernregelung auch für den digitalen Nachlass ist die Universalsukzession aus dem BGB.

§ 1922 BGB
 Gesamtrechtsnachfolge "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über."

Das bedeutet: Alles geht automatisch auf den oder die Erben über. Es gibt keine ausdrückliche Regelung für höchstpersönliche Rechtsgüter.

Ziel der Universalsukzession ist Kontinuität. Für alles soll es im Erbfall einen Rechtsnachfolger geben.

Nicht einzelne Gegenstände oder Rechte, sondern der Nachlass als Ganzes geht über.

Damit gibt es im Erbfall auch keine Aufspaltung in nichtdigitalen und digitalen Nachlass, sondern vererbt wird ein Nachlass, der sich aus verschiedensten Rechtspositionen zusammensetzt. Alle Rechtspositionen des Erblassers gehen über.

2.         Übergang einzelner digitaler Vermögensgegenstände im Erbfall

2.1.      Daten und Dateien im Erbfall

Für das „Eigentum an Daten“ kommt es darauf an, ob der Erblasser Eigentümer des Speichermediums mit Daten war oder es sich um Daten in der Cloud handelt

a.         Eigentum an Speichermedien

War der Erblasser Eigentümer eines Speichermediums mit Daten, vererbt er diese Eigentumsposition, damit gehen auch die darauf gespeicherten Daten an die Erben.

b.         Eigene Daten des Erblassers extern gespeichert

Waren Daten in einer externen Cloud – also einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in einem fremden Rechenzentrum – werden die schuldrechtlichen Positionen des Erblassers daran vererbt. Die Berechtigung an Inhalten ergibt sich dann aus dem Nutzungsvertrag des Erblassers mit dem Cloud-Anbieter bzw. aus Auftragsrecht. Der Erbe kann dann einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehenden Herausgabeanspruch aus § 667 BGB geltend machen.

2.2.      Geld bei Internetbanken, PayPal, Bitcoins im Erbfall

Der Auszahlungsanspruch des Erben gegen eine Bank ergibt sich aus §§ 700, 488 BGB.

2.3.      Nutzungsrechte, Lizenzen im Erbfall

Bei der Vererbung von Lizenzen kann man unterscheiden, ob ein körperliches Werkstück vererbt wird oder nur eine Datei.

a.         Eigentum am physischem Werkstück

Wenn der Erblasser ein körperliches Werkstück erworben hat, wie beispielsweise ein Hörbuch auf CD, dann gilt Erschöpfung (§ 17 UrhG) und damit das Recht auf Veräußerung und Vererbung.

b.         online zur Verfügung gestellte Inhalte

Oft werden Inhalte nur noch online zur Verfügung gestellt.

aa.       Software, Apps

Auch hier gehen die Nutzungsrechte nach § 1922 BGB auf Erben über, da keine gesetzliche Ausnahme-Regelung besteht (wie beim Wohnrecht oder Nießbrauch – die beschränkt sind auf die Lebenszeit des Berechtigten: §§ 1061 S. 1, 1090 Abs. 2 BGB)

Auch für via Internet-Download erworbene Software gilt die Erschöpfung §§ 17 Abs. 2, 69 c. Nr. 3 S. 2 UrhG – EuGH Urteil vom 3.7.2012  C-128/11 Used Soft. Für andere Rechtsgüter wie E-Books ist das noch nicht endgültig geklärt.

Abzugrenzen sind diese zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte von nur periodisch gewährtem Nutzungsrechten.

Beispiele: Office365, Online-Games, Musikstreamingdienste wie ITunes, Deezer, Spotify

Dort gehen nur die Dauerschuldverhältnis auf Erben über, mit entsprechenden Kündigungsmöglichkeiten.

bb.  Recht an einer Domain

Das Rechtsverhältnis mit der DENIC eG bei de-Domains geht auf Erben über. Gleiches gilt für andere Registrare für andere Top Level Domains, wie .com etc.

(Achtung: Zu unterscheiden sind die Rechte an der Domain von den Rechten an Inhalten auf der Seite.)

2.4.      Immaterialgüterrechte im Erbfall

Unabhängig, ob auf einem Trägermedium oder schuldrechtliche Position an Daten – gehen Immaterialgüterrechte mit auf Erben über.

Beispiele: Inhalte auf einer Domain, vom Erblasser gemachte Fotos/Texte

Im Urheberrechtsgesetz findet sich folgende Regelung für den Erbfall.

§ 28 Abs. 1 UrhG Das Urheberrecht ist vererblich.

Für eingetragene Designs, die nicht nur von Todes wegen, sondern auch unter Lebenden übertragen werden können,  gilt:

§ 29 DesignG 1 Das Recht an einem eingetragenen Design kann auf andere übertragen werden oder übergehen.

Ähnliche Regelungen finden sich für das Patent in § 15 Abs. 1 PatG und für die Marke in § 27 Abs. 1 MarkenG.

Die Regelungen sind rein deklaratorisch, Rechtsgrundlage für die Vererbung ist auch hier § 1922 BGB. Die Klarstellung in den Spezialgesetzen war aber notwendig, weil die Urheberschaft als solche unter Lebenden nicht übertragbar ist.

…und Achtung

2.5.       Man erbt auch Urheberrechtsverletzungen

Der Erbe muss aufpassen, dass er nicht Rechtsverletzungen des Verstorbenen erbt.

Beispiel: Der Erblasser hat fremde Fotos auf seiner Internetseite. Der Erbe erbt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch die Internetseite.

Der Erbe kann für rechtswidrige Fotos auch abgemahnt werden. Der Unterlassungsanspruch § 97 UrhG, um den es in der Abmahnung rechtlich in erster Linie geht, ist verschuldensunabhängig.

3.         Gibt es bei der Universalsukzession Ausnahmen für bestimmte digitale Inhalte?

update 17. November 2022: Das Folgende ist durch die Entscheidungen Facebook-Fall des BGH entschieden.

Diskutiert wird, auch wegen der Ausführungen des Kammergerichts Berlin in seinem Facebook-Urteil (Kammergericht Berlin – Urteil vom 31.05.2017- 21 U 9/16 ), ob wirklich alle digitalen Rechtspositionen auf die Erben übergehen. Oder konkret gefragt: Gehen auch wertlose und höchstpersönliche Daten über?

3.1.      Vererbung wirtschaftlich wertloser Daten?

Nach einer frühen Literaturmeinung zu E-Mails von Prof. Hoeren 2005 (Hoeren, Der Tod und das Internet – Rechtliche Fragen zur Verwendung von E-Mail- und www-Accounts nach dem Tode des Inhabers, in NJW 2005, 2113, 2114 – Hoeren 2005) sollen nur die vermögensrechtlichen Teile des digitalen Nachlasses vererblich sein, nicht aber die nicht-vermögensrechtlichen.

Argument ist der Wortlaut des § 1922 BGB- wonach nur „Vermögen“ übergeht.

Nach dieser Auffassung werden rein private E-Mails nicht vererbt – sondern gehen auf Angehörige, die ja nicht zwingend die Erben sein müssen, über.

Nach richtiger Auffassung geht aber auch digitaler Nachlass unabhängig vom Wert über.

„Vermögen“ bedeutet einfach alle Rechtspositionen und beinhaltet auch Rechtsverhältnisse nichtvermögensrechtlichen Inhalts (Weidlich in Palandt 76. Auflage 2017, § 1922 Rn 7.)

Auch wirtschaftlich oder ideell wertlose Rechtspositionen gehen über, wie zum Beispiel jahrzehntealter abgewohnter Hausrat oder tatsächlich Müll des Erblassers. Für eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des “analogen” Nachlasses gibt es aber keine Rechtfertigung.

3.2.      Vererbung höchstpersönlicher Daten

Gibt es aber Ausnahme für höchstpersönliche Inhalte im digitalen Nachlass?

Ausgangspunkt der Auffassung,  die höchstpersönliche Inhalte im digitalen Nachlass von der Gesamtrechtsnachfolge ausnehmen will, ist das „Postmortale Persönlichkeitsrecht“. Das gehe nicht auf Erben über, sondern wird von Angehörigen ausgeübt, z.B. § 22 S. 3 KUG – für das Recht am eigenen Bild als besonderes „Postmortales Persönlichkeitsrecht“.

"Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten"

Dieser Gedanke wurde auch vom Kammergericht Berlin aufgegriffen und verstanden als allgemeine Idee. Laut Kammergericht Berlin ist es fraglich, ob man Erben den Zugang zu höchstpersönlichen Daten verschaffen muss oder darf, spricht gegen Vererblichkeit des Accountinhalts insgesamt“

Aber: Das Landgericht Berlin – Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 – sagt dazu in Rn 24: „Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge … gilt auf für die höchstpersönlichen Daten im Nachlass des Erblassers“

Diese Auffassung dürfte die Richtige sein. Wie Liebesbriefe auf dem Dachboden gehen auch digitale höchstpersönliche Inhalte über, und zwar unabhängig vom Speichermedium. Folgende Argumente sprechen dafür:

a.         Postmortales Persönlichkeitsrecht – nur Ausübung durch Angehörige

Ein Argument ist, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht gar nicht auf Angehörige übergeht, sondern nur durch diese ausgeübt wird, § 22 S. 3 KUG. Die Angehörigen bei der Ausübung an den geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.

Hintergrund: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als Grundrecht direkt aus Art. 1 und 2 GG abgeleitet. Zivilrechtlich ist es nach § 823 Abs. 1 BGB als "sonstiges Recht" geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Besondere Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und das Namensrecht (§ 12 BGB). Das Persönlichkeitsrecht schützt in erster Linie ideelle Interessen, insbesondere den Wert- und Achtungsanspruch der Persönlichkeit. 

Das Persönlichkeitsrecht selbst erlischt mit dem Tod einer Person. Es gibt aber ein sogenanntes „postmortales“ Persönlichkeitsrecht, weil auch ein Toter noch herabgewürdigt oder erniedrigt werden kann, BGH – Urteil vom 20.03.1968, I ZR 44/66 Mephisto. Geht es um nichtvermögenswerte Bestandteile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, haben die Angehörigen das Recht, das postmortale Persönlichkeitsrecht für den Verstorbenen wahrzunehmen und Verletzungen mit Unterlassungsansprüchen gerichtlich zu verhindern. Anders ist es bei vermögenswerten Bestandteilen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da insbesondere bei Prominenten deren Name oder deren Bildnis noch nach dem Tod z.B. für Werbung vermarktet werden kann, enthält das „postmortale“ Persönlichkeitsrecht vermögenswerte Bestandteile.

Diese vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Bild und Namen gehen nicht auf die Angehörigen, sondern auf die Erben über, BGH – Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 49/97 Marlene Dietrich. Es ging um die Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken.

In dem Marlene Dietrich- Urteil stellt der BGH klar, dass - anders als die dem Schutz ideeller Interessen dienenden höchstpersönlichen Bestandteile – die vermögenswerten Bestandteile vererblich sind.

Ein Verständnis von § 22 S. 3 KUG, dass höchstpersönliche Güter nicht auf Erben übergehen, würde dazu führen, dass es keinen Rechtsnachfolger gäbe. Das ist mit § 1922 BGB nicht zu vereinbaren.

§ 22 S. 3 KUG gibt es deswegen, weil es eine Ausnahme zur Regel ist. Auch höchstpersönliche Güter gehen auf die Erben über. Aber soweit es um die Ausübung nichtvermögenswerter Rechte geht, sind nicht die Erben, sondern die Angehörigen befugt, diese Rechte auszuüben.

b.         Argumente sind Regelungen aus dem Erbrecht:

Das Landgericht Berlin greift dafür die Argumentation aus § 2047 Abs. 2 BGB (Schriftstücken mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen des Erblassers in der Erbengemeinschaft) und § 2373 S. 2 BGB (“Familienpapieren und Familienbildern” beim Erbschaftskauf).

Gemäß § 2373 S. 2 BGB sind Familienpapiere und -bilder im Zweifel beim Erbschaftskauf als nicht mitverkauft anzusehen. Das bedeutet, dass denknotwendigerweise diese persönlichen Gegenstände mit zum Nachlass gehören.

Und nach § 2047 BGB bleiben Schriftstücke, die sich auf persönliche Verhältnisse des Erblassers beziehen, auch nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Auch das kann nur bedeuteten, dass solche Gegenstände zu Nachlass gehören müssen.

Anders das Kammergericht Berlin, das sinngemäß sagt, dass § 2373 S. 2 BGB und § 2047 BGB gar keine Regelung über Vererbbarkeit höchstpersönlicher Inhalte enthält.

c.         Praktisches Argument für Vererblichkeit höchspersönlicher digitaler Güter

Und ein ganz praktisches Argument gegen die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und höchstpersönlichen Rechten ist, dass diese Unterscheidung in der Praxis oft schwer oder unmöglich ist.

Dann müsste man bei Daten, die auf Servern von Dienstleister gespeichert sind, alles durchsehen und trennen. Zudem würde sich die Frage stellen, wer dazu überhaupt befugt wäre.

Fazit: Das Kammergericht versteht möglicherweise § 1922 BGB falsch. Auch höchstpersönliche Daten gehen – unabhängig vom Trägermedium - über, egal ob analog oder digital, egal ob auf eigenem Speichermedium oder gespeichert bei einem Dienstleister.

Das bedeutet, der Erblasser muss – wie z.B. bei privaten Fotos oder Liebesbriefen – zu Lebzeiten dafür sorgen, dass diese nicht im Nachlass sind oder z.B. durch Passwortschutz den Erben entziehen.

4.         Das Fernmeldegeheimnis als dem Erbrecht entgegenstehendes Recht?

Der grundsätzlichen Vererblichkeit digitaler Inhalte könnten aber andere Rechte entgegenstehen. Diskutiert (und abgelehnt) wird das unter anderem für den Datenschutz der Kommunikationsteilnehmer oder der wegen des höchstpersönlichen Charakters der Daten bei Social Media.

Wichtigster potentiell entgegenstehendes Recht und auch zentraler Punkt der derzeitigen Diskussion ist aber das Fernmeldegeheimnis aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Möglicherweise sind erbrechtlich übergegangene vertragliche Ansprüche wegen des Fernmeldegeheimnisses nicht durchsetzbar.

Das Kammergericht Berlin sieht das so: Im Ergebnis sei der Anspruch auf Zugänglichmachung des Accounts gegen Facebook wegen rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB nicht durchsetzbar.

4.1.      Fernmeldegeheimnis – was ist das?

Das Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnis ist eine spezielle Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR):

– es gewährt Schutz gegenüber dem Staat, geregelt in Artikel 10 Abs.1 GG

– es gewährt aber auch Schutz gegenüber Privatanbietern, die jetzt früher staatliche Leistungen übernehmen: § 88 TKG. § 88 TKG ist die einfachgesetzliche Ausgestaltung des durch Art. 10 GG garantierten Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnisses.

§ 88 TKG Abs.3 1"Den nach Absatz 2 Verpflichteten (= Diensteanbieter) ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.“

Das Fernmeldegeheimnis bindet Anbieter wie Facebook, da sie gemäß § 3 Nr. 6 TKG geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen. Vom Schutzbereich umfasst ist auch den ruhenden Verkehr – Mayen in DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013 S. 67.

§ 88 TKG Abs.3 2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. 3Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. "

Letzteres wird als „kleines Zitiergebot“, an das sich die meisten Juristen nur dunkel aus dem Studium erinnern, genannt. Soll das Telekommunikationsgeheimnis eingeschränkt werden, muss in dem einschränkenden Gesetz immer auf dieses Gesetz Bezug genommen werden.

Es gibt keine Vorschrift im Erbrecht, die das Zitiergebot einhält. Rechtsfolge wäre nach dieser Auffassung, dass nach derzeitiger Rechtslage kein Zugriff der Erben auf E-Mail- Konten oder Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken möglich ist (so auch Kammergericht Berlin, Rn. 72 ff).

Über diese Fragen wird der BGH, der das Verfahren gegen Facebook unter dem Aktenzeichen III ZR 183/17 führt, entscheiden.  Vorgesehener Verhandlungstermin beim BGH ist der 21. Juni 2018.

 

Ihr Ansprechpartner zu Fragen des Digitalen Nachlasses

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte Leipzig

Lesen Sie auch die weiteren Artikel zum Thema Digitaler Nachlass:

Teil 1: Grundüberlegungen

Teil 2: Facebook-Fall beim LG und Kammergericht Berlin

Teil 4: Neue Gesetze notwendig?

Teil 5: Digitale Vorsorge

Teil 6: Facebook, Google und die Nachlassplanung

Rechtstipps und Urteile

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