Eine Vorsorgevollmacht soll die Bestellung eines Betreuers verhindern.
Deshalb ist es wichtig, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht schnell zur Hand hat, wenn er sie braucht. Weiteres Ziel ist, dass im Ernstfall schnell bekannt wird, wer ihr Bevollmächtigter ist. Zu letzterem dient die Registrierung beim Vorsorgeregister.
Oberstes Ziel: Vollmacht muss im Notfall schnell zugänglich sein
Die Entscheidung, wo die Vollmacht – soweit sie diese nicht direkt dem Bevollmächtigten aushändigen – am sinnvollsten aufbewahrt wird, ist genauso wichtig wie der richtige Inhalt der Vorsorgevollmacht selbst.
Um diese Frage für sich individuell richtig beantworten zu können, sollten Sie sich das Ziel der Vollmacht vor Augen führen, dass im Fall der Fälle schnell für Sie gehandelt werden kann. Das bedeutet, dass die Vorsorgevollmacht tendenziell nicht in einem Bankschließfach liegen sollte, sondern z.B. in einem gut zugänglichen Ordner bei Ihnen zu Hause.
Vollmachturkunde zu Hause oder beim Bevollmächtigten
Sinnvoll ist die Verwahrung der Vollmacht an einem sicheren Ort zu Hause aber nur, wenn sichergestellt ist, dass dort kein Unbefugter Zugriff hat und der Bevollmächtigte diesen Ort kennt und darauf Zugriff hat.
Das Original der Vollmacht kann auch dem Bevollmächtigten übergeben werden. Dabei sollte mit dem Bevollmächtigten – in einer separaten Vereinbarung – vereinbart werden, dass er von der Vollmacht nur im Ernstfall Gebrauch macht. Diese Variante birgt allerdings die Gefahr, dass der Bevollmächtigte sich nicht an diese Vereinbarung hält und die Vollmacht vorab nutzt.
Herausgabe der Vorsorgevollmacht erst im Betreuungsfall
Eine andere Möglichkeit ist die Übergabe der Vollmachtsurkunde an einen Dritten, der diese nur im Bedarfsfall an den Bevollmächtigten aushändigt. Allerdings macht man dann diesen Dritten zu einer Art Schiedsrichter oder Bestimmer, wann der Vorsorgefall eingetreten ist. Also sollte auch dieser „Bestimmer“ ihr unbedingtes Vertrauen genießen.
Das Gesetz sieht – seit 2023 – vor, dass wer Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erlangt und im Besitz eines Dokumentes über ein Vorsorgevollmacht ist, das Betreuungsgericht darüber unverzüglich zu unterrichten hat, § 1820 Abs. 1 BGB.
Registrierung beim Vorsorgeregister
Unabhängig davon, wie die Vorsorgevollmacht verwahrt wird, haben Sie die Möglichkeit, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gibt es seit 1. März 2005.
Zweck des Vorsorgeregisters ist die Information der mit Betreuungsverfahren befassten Betreuungsgerichte, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Das bedeutet auch, dass Vorsorgevollmachten unabhängig von ihrer Form beim Vorsorgeregister registriert werden können, also nicht nur notarielle Urkunden.
Hat das Betreuungsgericht Kenntnis, wird damit dann die Einrichtung einer Betreuung vermieden. Da es nur um die Information geht, dass es eine Vollmacht gibt, wird die Vorsorgevollmacht auch nicht zum Vorsorgeregister geschickt oder dort aufbewahrt.
Erfährt das Betreuungsgericht über das Vorsorgeregister von der Existenz der Vorsorgevollmacht, kann das Betreuungsgericht eine Kopie davon verlangen, § 1820 Abs. 1 Satz 2 BGB (vorher bis 2022 war das geregelt in § 1901 c Satz 3 BGB). Anders als beim Testament, gibt es für denjenigen, der eine Vorsorgevollmacht besitzt, keine Pflicht, diese im Original abzuliefern. Das wäre auch wenig sachdienlich, da der Bevollmächtigte die Vollmacht braucht, um seine Vertretungsmacht beweisen und damit für den Vertretenen handeln zu können.
Es gibt monatlich ca. 20.000 Anfragen von Betreuungsgerichten.
Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt – so zumindest eine entsprechende Information aus dem Jahr 2017 – mit über 65 Jahren (Quelle: Bundesnotarkammer http://www.vorsorgeregister.de, Abruf am 2 Mai 2017) viel zu hoch, da das Thema Vorsorgevollmacht jeden betrifft, nicht nur Ältere. 2017 waren schon 3,3 Millionen Vorsorgeurkunden registriert. Pro Jahr gibt es ca. 400.000 neue Registrierungen.
Durch die Registrierung stellen Sie sicher, dass das Gericht, bei dem ein Betreuungsverfahren anhängig gemacht wird, durch Rückfrage bei dem Vorsorgeregister Kenntnis von der Existenz der Vollmacht erlangt. Wenn die Vorsorgevollmacht ausreichend ist, ist eine Betreuung möglicherweise entbehrlich.
Wie wird die Vollmacht registriert?
Die Registrierung kann schon ganz einfach online oder per Post vorgenommen werden. Hinterlegt werden dabei die Daten des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten sowie die inhaltlichen Eckpunkte der Vorsorgevollmacht – wie bspw. die Befugnis des Bevollmächtigten in notwendige ärztliche Maßnahmen einzuwilligen. Darüber hinaus kann auch ein Hinweis hinterlegt werden, wo die Originalvollmacht aufgefunden werden kann. Die eigentliche Vorsorgevollmacht kann dort nicht im Original hinterlegt werden.
Die Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Register ist mit einmaligen Kosten ab 13 Euro, zu denen auch keine weiteren Gebühren kommen, günstig und sollte niemanden von der Registrierung abhalten.
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann
update: Der Text wurde am 29. Februar 2019 und 10. Juli 2020 und am 12. Januar 2024 überarbeitet.
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