Aktuelle Rechtsinformation

6. Februar 2015 – Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

UPDATE 9. Januar 2020 und 10. Dezember 2020

Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne weitere Beschränkungen alles erbt (Vollerbe).

Eine Alternative dazu ist es, dass Sie jemanden zum Erben bestimmen, der erst erben soll, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist. Der zweite Erbe ist dann der Nacherbe. Vorerbe und Nacherbe sind beide Erben des Erblassers, aber eben nacheinander. Damit kann der Erblasser sein Vermögen beispielsweise über zwei Generationen vererben.

Beim Tod des Erblassers erbt zuerst der Vorerbe. Zu einem im Testament bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis, dem Nacherbfall, geht dann die Erbschaft automatisch auf den Nacherben über.

Als Nacherbfall wird häufig der Tod des Vorerben bestimmt. Sie können aber als Nacherbfall auch beispielsweise den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Nacherben bestimmen. In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten findet sich als Nacherbfall häufig auch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten.

Die gesetzlichen Grundlagen der Vorerbschaft und Nacherbschaft finden Sie in den § § 2100 ff. BGB.

Was darf der Vorerbe mit dem Erbe machen?

Anders als der normale Vollerbe, der ohne die Beschränkung durch eine Vorerbschaft erbt, erhält der Vorerbe das Erbe quasi nur treuhänderisch. Der Vorerbe besitzt den Nachlass für den Nacherben.

Dem Vorerben stehen nur die Nutzungen aus dem Nachlass, also die Einnahmen, die das Vermögen im Nachlass erwirtschaftet, zu. Der Vorerbe darf aber nicht die Substanz des Nachlasses verbrauchen.

Der nicht befreite Vorerbe

Nach der Konzeption des Gesetzes unterliegt der Vorerbe daher im Normalfall verschiedenen Verfügungsbeschränkungen, die in den §§ 2112-2115 BGB geregelt sind.

Der Vorerbe ist – bis zum Eintritt des Nacherbfalles – Erbe und damit auch Inhaber aller Rechte am Nachlass. Als Eigentümer der Nachlassgegenstände darf er – eingeschränkt – über diese auch verfügen, § 2112 BGB. Um für den Nacherben die Substanz und damit letztlich den Wert der Erbschaft zu erhalten, darf der Vorerbe nicht über Grundstücke ohne Zustimmung des Nacherben verfügen, § 2113 BGB.

Beispiel:  Die überlebende Ehefrau ist Vorerbin, ihr Sohn ist Nacherbe am Nachlass. Dem verstorbenen Ehemann und Vater gehörte ein Einfamilienhaus. Ist der Sohn als Nacherbe mit dem Verkauf einverstanden, darf die Ehefrau trotz ihrer Beschränkung durch die Vorerbschaft das Einfamilienhaus verkaufen.
Ist der Verkauf des Einfamilienhauses notwendig, um Schulden des Verstorbenen zu bezahlen, muss der Sohn als Nacherbe dem Verkauf des Hauses zustimmen, § 2120 BGB.

Zum Schutz des Nacherben wird nach dem Tod des Erblassers im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen, um Kaufinteressenten von der Beschränkung zu informieren.

Der Vorerbe darf Erbschaftsgegenstände auch nicht verschenken.

Der Vorerbe ist berechtigt, einen zur Vorerbschaft gehörenden Gegenstand für sich zu verwenden. Allerdings ist er dann dem Nacherben gegenüber zum Wertersatz verpflichtet, § 2134 BGB.

Beispiel: Der Vorerbe baut auf seinem eigenen Grundstück ein Haus, was er mit Geld aus der Vorerbschaft bezahlt. Den Wert des Hauses muss er im Nacherbfall an den Nacherben herausgeben.

Hinsichtlich der normalen Abnutzung der Erbschaftsgegenstände durch den Vorerben gibt es keine Wertersatzpflicht, § 2132 BGB.

Nachlassverbindlihckeiten, wie Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse und auch die eigene Erbschaftssteuerschuld darf der Vorerbe aus dem Nachlass bezahlen.

Der befreite Vorerbe

Der Erblasser kann den Vorerben im Testament allerdings – bis auf das Schenkungsverbot-  von den gesetzlichen Beschränkungen befreien, § 2136 BGB. Der „befreite Vorerbe“ darf dann, wenn es im Testament so vorgesehen ist, beispielsweise auch Geld aus dem Nachlass für den Bau eines eigenen Hauses einsetzen, ohne Wertersatz zu schulden.

Welche Rechte hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben?

Aus Sicht des Nacherben ist es wichtig, sein späteres Erbe zu sichern. Dafür hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben ein Auskunftsrecht, § 2121 BGB. Der Vorerbe muss den Nachlass erfassen und den Bestand dem Nacherben mitteilen.

Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass bestimmte Wertpapiere wie Aktien, die vom Vorerben leicht veräußert werden können, entweder hinterlegt werden oder umgeschrieben werden, §§ 2116 f BGB. Für andere Geldanlagen und Bargeld im Nachlass kann das zwar nicht verlangt werden. Hier ist aber der Vorerbe zur sicheren Geldanlage nach den Regeln für mündelsichere Anlagen verpflichtet.

Auch hier müssen Sie – abhängig von den konkreten Zielen der Vorerbschaft/Nacherbschaft  – bei der Testamentsgestaltung prüfen, ob der Vorerbe nicht diesbezüglich befreit werden soll.

Wann tritt der  Nacherbfall ein?

Sie können im Testament frei bestimmen, wann oder bei welchem Ereignis der Nacherbfall eintreten soll, § 2103 BGB.

Selbst wenn nicht ausdrücklich ein Nacherbe bestimmt wurde, führt die Regelung im Testament, dass der Erbe nur bis zum bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis Erbe sein soll, zur Nacherbschaft. Nacherben werden dann die gesetzlichen Erben, § 2104 Satz 1 BGB.

Ist zwar Nacherbfolge, aber kein konkreter Zeitpunkt oder kein konkretes Ereignis als Nacherbfall bestimmt, tritt nach dem Gesetz der Nacherbfall beim Tod des Vorerben ein, § 2106 Abs. 1 BGB.

Was passiert, wenn der Nacherbe vorher verstirbt?

Erlebt der Nacherbe den Nacherbfall gar nicht, weil er vorher verstirbt, werden im Normalfall dessen Erben die Nacherben. Da dies nur eine Zweifelsregel ist (§ 2108 Abs 2 BGB), sollte diese Frage ausdrücklich im Testament geregelt werden. Im Testament könnte ausdrücklich ein Ersatznacherbe bestimmt werden oder alternativ die Vererblichkeit des Nacherbenrechts ausgeschlossen werden.

Kann ich Vorerbschaft auch nur für das Hausgrundstück anorden?

Eine Vorerbschaft an einzelnen Vermögensgegenständen, z.B. dem Einfamilienhaus, ist nicht möglich.

Auch bei der Vorerbschaft gilt die so genannte Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), d.h. der Erbe tritt in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein. Einzelne Gegenstände können nicht direkt an einzelne Erben vererbt werden. Die Bestimmung einer Sondererbfolge z.B. an einem bestimmten Hausgrundstück oder einem Unternehmen ist daher rechtlich nicht möglich (allgemeine Meinung, die beiden wichtigsten Kommentare Münchener Kommentar zum BGB/ Grunsky, § 2100 Rn. 16; Palandt/Weidlich, BGB, § 2100 Rn. 2)

Das Ziel,  dass der Erbe frei über das bewegliche Vermögen verfügen kann, während er hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens nur befreiter Vorerbe wird, kann aber erreicht werden, indem insgesamt eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wird, der Erbe aber das bewegliche Vermögen im Wege eines Vorausvermächtnisses erhält, gemäß §§ 2110 Abs. 2, 2150 BGB.

Bei einem insoweit „falschen“ Testament kann man dieses Ergebnis auch durch wohlwollende Auslegung des Testaments erreichen. Aber Auslegung bedeutet immer Risiko. Deswegen sollte man das am besten von vornherein im Testament richtig regeln.

Ausschlagung der Vorerbschaft und Pflichtteilsanspruch

Je nachdem, ob der Vorerbe im Testament von den Beschränkungen befreit wurde oder nicht, ist die Anordnung der Vorerbschaft für den Vorerben eine starke Beschränkung seiner Rechte am Nachlass. Gehört der Vorerbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, die für ihn wenig günstige Vorerbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen, § 2306 BGB.

Ausschlagung auch für Nacherben möglich

Aber auch der pflichtteilsberechtigte Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, um statt des vielleicht ungewissen Nacherbes den Pflichtteil zu erhalten, § 2306 Abs. 2 BGB. Schon nach dem Todesfall, der zu Vorerbschaft führt, kann der Nacherbe ausschlagen, 2142 BGB.

Vorteil aus Sicht des Nacherben ist, dass solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, die Ausschlagungsfrist noch nicht läuft. Er hat somit nicht so einen hohen zeitlichen Druck bei der Ausschlagung wie der Vorerbe oder wie ein „normaler“ Erbe.

Da aber schon mit dem Eintritt des Todes die Verjährungsfrist des Pflichtteils beginnt, sollte der Nacherbe mit der Ausschlagung nicht zu lange, insbesondere nicht bis zum Eintritt des Nacherbfalles warten.

Bei welchen Familienkonstellationen ist eine Vorerbschaft/Nacherbschaft sinnvoll?

Verminderung von Pflichtteilsansprüchen: Voreheliche Kinder eines Ehegatten, die enterbt werden und auch über ihren Pflichtteil nicht indirekt am Vermögen des Ehepartners ihres Elternteils profitieren sollen: Der Nachlass, den der Elternteil des ungeliebten Kindes von seinem Ehepartner geerbt hat ist dann als Vorerbe ein Sondervermögen. Das Vorerbe gehört nicht zum späteren Nachlass des Elternteils des ungeliebten Kindes. Deswegen errechnet sich daraus auch nicht der Pflichtteil des ungeliebten Kindes. Lesen Sie hier zu: Verminderung von Pflichtteilsansprüchen durch Anordnung von Vorerbschaft im Testament.

Junge Ehen, bei denen die jungen Eheleute größere Vermögen aus ihrer jeweils eigenen Familie mitbringen, zum Beispiel wenn von den Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge größere Schenkungen erfolgten. (Die Vorerbschaft – Nacherbschaft ist dann lediglich eine vorübergehende Lösung für die ersten Ehejahre, die verhindert, dass einseitiges Familienvermögen schon nach kurzer Ehezeit auf den Ehepartner übergeht.)

Das Geschiedenen-Testament, bei dem über die Vorerbschaft – Nacherbschaft verhindert wird, dass der geschiedene Ehegatte als Erbe der gemeinsamen Kinder indirekt Vermögen seines Ehepartners erbt.

Behindertentestament und Bedürftigentestament (s.u.) von Ehegatten hinsichtlich Kindern, die Sozialleistungen beziehen zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen, die auf die Sozialhilfeträger übergehen können.

Wegen der recht komplizierten Gestaltung und des mit einer Vorerbschaft/Nacherbschaft verbundenen Aufwands und Streitpotenzials für die Erben, sollten Sie diese testamentarische Gestaltung nur im berechtigten Ausnahmefall wählen.

Ehegatten-Testamente

Vorteil einer Vorerbschaft/Nacherbschaft kann sein, dass der Vorerbe weniger Pflichtteilsansprüche ausgleichen muss, weil der Nacherbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Der Nacherbe ist ein echter Erbe der Erblasser und ist somit nicht pflichtteilsrechtsberechtigt. Schlägt der Nacherbe allerdings die Erbschaft aus, hat er einen Anspruch auf den Pflichtteil, § 2306 BGB.

Daher wird die Konstruktion der Vorerbschaft/Nacherbschaft häufig im Berliner Testament gewählt, in denen die pflichtteilsberechtigten Kinder motiviert werden sollen, nach dem Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil geltend zu machen.

Die Konstruktion Vor-Nacherbschaft kann auch zur Erhaltung des Vermögens für die Kinder dienen, wenn Nacherbfall die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten ist.

Behindertentestament und Bedürftigen-Testamente

Die Gestaltung der Vorerbschaft und Nacherbschaft ist bei pflichtteilsberechtigten Erben, die Sozialhilfe beziehen, sinnvoll. Eine Enterbung würde zum Entstehen von Pflichtteilsansprüchen führen, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann oder die sogar automatisch übergehen können.

Die Anordnung der Vorerbschaft verhindert den Zugriff der Sozialhilfebehörden auf die Nachlassgegenstände, ohne den Erben zu enterben und damit den Pflichtteilsanspruch zu begründen.

Bei behinderten Kindern, die Sozialhilfe beziehen, wird im Behindertentestament der Zugriff des Sozialhilfeträgers zusätzlich auch auf die Erträge des Erbes verhindert, indem Testamentsvollstreckung in Form der Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird.

Mehr zum Behindertentestament.

Testament bei verschuldetem Erben

Weil Gläubiger des Vorerben nicht auf die Substanz der Erbschaft zugreifen können, § 2115, kann die Anordnung der Vorerbschaft bei einem verschuldeten Erben sinnvoll sein.

Testament für minderjährige Erben

Die Vor-Nacherbschaft kann auch zur Sicherung des Nachlasses für minderjährige Erben eingesetzt werden, bis diese ein bestimmtes Alter erreicht haben, in dem sie verantwortungsvoll mit dem Erbe umgehen können.

Achtung: Erbschaftsteuer bei Vorerbschaft und Nacherbschaft

Ein Nachteil der Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft kann sich aus der Erbschaftsteuer ergeben.

Vorerbschaft und Nacherbschaft sind nach dem Erbschaftsteuergesetz zwei Erbfälle. Erbschaftsteuer fällt dann doppelt an, wenn die Freibeträge nicht ausreichen.

Erbschaftsteuerrechtlich erbt der Nacherbe vom Vorerben, was für die Freibeträge und die Steuerklasse wichtig ist.

Auf Antrag versteuert aber das Finanzamt den Nacherben nach seinem Verhältnis zum Erblasser, § 6 Abs. 2 ErbStG. Dies ist günstiger, wenn dadurch eine bessere Steuerklasse und höhere Freibeträge bestehen.

Fazit: Es gibt erbrechtliche Konstellationen, wie zum Beispiel das Behindertentestament, die Sie mit einer Vor-Nacherbschaft im Testament gut in den Griff bekommen. Wegen der Kompliziertheit der Konstruktion und der vielen Fallen, die lauern, sollten Sie aber nie alleine oder ohne fachliche Beratung eine Vorerbschaft in Ihrem Testament anordnen.

Ich berate Sie zur Vorerbschaft/Nacherbschaft in Ihrem Testament!

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Leipzig:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Rechtstipps und Urteile

↑ Zurück zum Seitenanfang