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28. 9. 2015 – Haus und Grundstück im Erbrecht 3 – Teilungsanordnung und Vermächtnisse im Testament

Sinnvoll kann es sein, einem nahen Menschen die Möglichkeit zu verschaffen, eine dem Erblasser gehörende Wohnung oder ein Haus zu nutzen.

Insbesondere wenn der Begünstigte nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, muss eine entsprechende Verfügung in das Testament. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Keine Vererbung einer einzelnen Immobilie

Ein Weg könnte die „ Vererbung“ der Wohnung oder des Hauses sein. Allerdings geht das wegen des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge nicht so einfach. Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass der Nachlass als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über geht.  Einzelne Gegenstände aus dem Nachlass können nicht separat vererbt werden.

Derjenige, der beispielsweise die Wohnung oder das Einfamilienhaus erhalten soll, müsste Miterbe werden und die Wohnung oder das Haus wird ihm im Rahmen der Erbauseinandersetzung von den anderen Erben übertragen.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung  zum Grundstück im Testament

Regelungen im Testament, wie einzelne Nachlassgegenstände verteilt werden, sind die Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis. Da es gerade um Immobilien im Nachlass häufig Streit unter den Erben gibt, wie es mit einer Immobilie weitergeht und der Konflikt am Ende nur über eine Teilungsversteigerung gelöst werden kann, ist eine Regelung zur Verteilung der Grundstücke im Testament durchaus sinnvoll.

Die Teilungsanordnung im Testament

Die Teilungsanordnung regelt die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben, ohne dass insgesamt ein Miterbe wertmäßig bevorzugt wird. Das bedeutet, dass der Wert des zugeteilten Grundstückes auf den Erbteil anzurechnen ist, Überschüsse sind zwischen den Miterben auszugleichen. Das ist zwar gerecht, führt aber unter Umständen zu wirtschaftlichen Problemen, wenn nicht mehrere etwa gleichwertige Gegenstände auf verschiedene Erben verteilt werden können.

Nachteil aus Sicht des Testierenden ist, dass die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich wirkt, also die Erben nicht bindet. Daher können sich die Miterben nach dem Tod des Testierenden einstimmig über die Teilungsanordnung hinwegsetzen und die Nachlassgegenstände ganz anders verteilen.

Das Vorausvermächtnis im Testament

Der Erblasser kann einzelnen Miterben einzelne Gegenstände auch so zuweisen, dass keine Wertausgleichung erfolgt. Rechtlich ist das dann ein Vorausvermächtnis, das auch im Testament verfügt werden muss.

Beispiel: Erben sind drei Kinder zu je ein Drittel. Der Nachlass ist insgesamt 300.000 € wert. Im Nachlass enthalten ist eine kleine Eigentumswohnung im Wert von 60.000 €, die einem Kind im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendet wird.  Dieses Kind bekommt die Eigentumswohnung vorab. Dadurch hat sich der Wert des Nachlasses auf 240.000 € verringert. Dieser wird zu gleichen Teilen unter den drei Erben verteilt, jeder erhält 80.000 €. Das Kind, das die Eigentumswohnung bekommen hat, bekommt somit aus dem Erbe insgesamt einen Wert von 140.000 €.

Unterschied zur Teilungsanordnung ist auch, dass das Vorausvermächtnis als Vermächtnis vorzeitig zu erfüllen ist. Die Erbauseinandersetzung muss nicht abgewartet werden. Weiterer Unterschied ist, dass das Vorausvermächtnis selbständig und von der Erbenstellung unabhängig ist und daher auch eigenständig ausgeschlagen werden kann.

Praxis-Hinweis 1: bei der Abfassung des Testaments ist unbedingt auf eine präzise Formulierung zu achten, um klarzumachen ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis gewollt ist. Ist unklar, was im Testament gewollt ist, muss das Testament ausgelegt werden, was immer mit Unsicherheiten und damit Streitanfälligkeit verbunden ist.
Praxis-Hinweis 2: Da die testamentarischen Verfügungen nicht automatisch wirken, sondern von den Erben noch vollzogen werden müssen, kann als zusätzliche Verfügung eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Den Erben wird damit die Verfügungsgewalt über die Grundstücke entzogen und der Testamentsvollstrecker „verteilt“ dann kraft seines Amtes die Grundstücke.

Vermächtnis einer Immobilie im Testament

Alternative zur Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis ist, dem Begünstigten nur ein Vermächtnis am Grundstück zuzuwenden,  dass der Begünstigte dann vom Erben herausverlangen kann.  Der Begünstigte hat dann nichts mit dem übrigen Nachlass zu tun.

 

Zu weiteren Möglichkeiten im Testament lesen  Sie den nächsten Artikel zum Thema „Immobilie im Erbrecht“

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Rechtsanwalt Alexander Grundmann

 

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