Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, darf der Erbe nicht mehr über das Erbe verfügen, § 2211 BGB. Auch Ansprüche richten sich dann gegen den Testamentsvollstrecker.
Ausnahme Pflichtteilsanspruch
Auch wenn der Nachlass unter Testamentsvollstreckung steht, muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben und nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen, § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Hintergrund der Regelung ist, dass der Streit um das Erbrecht auch bei Anordnung der Testamentsvollstreckung zwischen den vermeintlichen Erben ausgetragen werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat die testamentarischen Bestimmungen auszuführen, aber nicht als Vertreter des Erblassers das Testament zu verteidigen. Das Pflichtteilsrecht steht dabei dem Erbrecht gleich. Der richtige Beklagte beim Pflichtteilsanspruch ist daher der Erbe (BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – IX ZR 42/05 mit Nachweisen zur Entstehung der BGB-Regelung.)
Duldungstitel aber auch gegen den Testamentsvollstrecker
Allerdings braucht der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich aber, wenn er sein Geld durch Zwangsvollstreckung in den Nachlass, der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, holen will, gegen den Testamentsvollstrecker zusätzlich einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 2213 Abs. 3 BGB, § 748 Abs. 3 ZPO.
Pflichtteilsanspruch bei Zusammentreffen von Insolvenz und Testamentsvollstreckung
Dabei bleibt es im Prinzip auch, wenn der Erbe insolvent ist. Allerdings geht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des insolventen Erben auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Daher muss der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüchen ab Eröffnung der Insolvenz auch gegen den Insolvenzverwalter richten (BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – IX ZR 42/05).
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Rechtsanwalt Alexander Grundmann
Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte in Leipzg
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