Minderjährige Kinder werden von ihren Sorgeberechtigten vertreten. Das sind im Normalfall die Eltern gemeinsam.
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und stirbt ein Elternteil, hat der überlebende Elternteil allein die elterliche Sorge.
Sterben beide Eltern, muss jemand anders die elterliche Sorge ausüben. Das Familiengericht muss dann – mit Unterstützung des Jugendamtes – einen geeigneten Vormund bestimmen. (Seit Inkrafttreten des FamFG im Jahre 2009 wurden die gerichtlichen Zuständigkeiten neu geordnet. Seitdem sind die Angelegenheiten Minderjähriger beim Familiengericht konzentriert – im Unterschied zum Betreuungsgericht für Erwachsene. Beides sind Abteilungen des Amtsgerichtes.)
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern minderjähriger Kinder für ihren Todesfall zur Absicherung ihrer minderjährigen Kinder Verfügungen vorsorgen. In der Sorgerechtsverfügung können Eltern – in verschiedene Richtungen – Verfügungen hinsichtlich eines Vormunds für die minderjährigen Kinder treffen.
In der Sorgerechtsverfügung bestimmen, wer nicht Vormund werden soll
Die Eltern können als eine Möglichkeit – negativ – ausdrücklich festlegen, wer nicht Vormund werden soll.
Das kann wichtig sein, wenn beispielsweise die Kinder bei der Mutter leben und gar kein Kontakt zum leiblichen Vater besteht, der auch kein Sorgerecht hatte. Dann kann die Mutter durch Verfügung ausschließen, dass der Vater das Sorgerecht nach ihrem Tod übertragen bekommt.
Das ist auch eine Option für Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, aber für den Fall ihres gemeinsamen Todes sicherstellen wollen, dass eine bestimmte Person nicht Vormund wird.
Konkret: Hier könnte man nähere Verwandte benennen, bei denen man keineswegs möchte, dass diese zum Vormund bestellt werden.
Positive Sorgerechtsverfügung – festlegen, wer Vormund des Kindes werden soll
Andererseits können Sie als Eltern positiv festlegen, wer Vormund werden soll.
Gemäß § 1777 können Eltern für ihre minderjährigen Kinder einen Vormund benennen, wenn ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die volle elterliche Sorge zusteht. Soweit keiner der – seltenen – Ausschlussgründe aus § 1778 BGB vorliegt, muss das Familiengericht die Vormundbenennung umsetzen.
Es gibt die Möglichkeit, den Vormund von gewissen gesetzlichen Beschränkungen, wie beispielsweise der Pflicht zur mündelsicheren Geldanlage oder Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht zu befreien.
Andererseits können die Eltern in der Verfügung bestimmte Verwaltungsanordnungen für die Verwaltung des Erbes treffen.
Wer braucht eine Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder?
Erforderlich ist eine Sorgerechtsverfügung nur für den Fall, dass beide sorgeberechtigten Eltern verstorben sind. Dieser Fall ist vielleicht nicht häufig, aber kann z.B. durch einen Unfall passieren.
Wichtiger ist eine Sorgerechtsverfügung in Familien, in denen ein Vater oder eine Mutter das alleinige Sorgerecht für ein Kind hat.
Tipp: Wenn Eltern über eine Sorgerechtsverfügung nachdenken, sollten sie nicht nur für den Todesfall vorsorgen, sondern auch für den Fall, dass sie beide oder nach dem Tod eines Elternteils der andere überlebende Elternteil nicht mehr in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben. Besonders wichtig ist eine solche Verfügung, die nicht nur den Todesfall erfasst für Väter oder Mütter, die das alleinige Sorgerecht haben. ...
Wichtig ist eine solche Verfügung auch, wenn es keine nahen Angehörigen gibt und die Gefahr besteht, dass ein Amtsvormund bestellt wird oder wenn nahe Angehörige nicht Vormund werden sollen.
Wichtig: Sorgerechtsverfügung nur in Testamentsform gültig
Die Vormundschaftsbenennung muss zwingend in Testaments-Form erfolgen, also wie ein Testament komplett handschriftlich oder beim Notar, § 1777 Abs. 3 BGB.
Auch wenn die Eltern z.B. die gesetzliche Erbfolge nicht ändern wollen, müssten sie für die Sorgerechtsverfügung die Testamentsform beachten.
Entscheiden müssten Sie als Eltern, ob Sie die Verfügung in das generelle Testament, z.B. in ein Ehegattentestament integrieren oder ein Extra-Dokument nur für diesen Bereich anlegen.
Hinweis: Obwohl man das bei verheirateten Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament machen kann, hat die gemeinsame Vormundbenennung – anders als bestimmte erbrechtliche Verfügungen – keine Bindungswirkung für den überlebenden Elternteil. Die Benennung ist somit durch jeden Elternteil immer frei widerruflich.
Auch über Testamentsvollstreckung nachdenken
Eltern minderjähriger Kinder sollten, im Hinblick auf ihre erbrechtlichen Regelungen, immer über die Bestimmung der Testamentsvollstreckung nachdenken.
Unterschied zwischen Vormund und Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker verwaltet nur das Erbe, der Vormund ist, wie ein Elternteil für die gesamte Sphäre des Kindes verantwortlich.
Die Vormundbenennung sichert nur den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes ab.
Ein Schutz des Kindes auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus, erreicht man nur mit einer Kombination mit einer Testamentsvollstreckung. Ich empfehle als Daumenregel einen Zeitraum bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Zudem sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers umfangreicher. Der Vormund braucht für bestimmte Rechtsgeschäften hingegen die Genehmigung des Familiengerichts,
Außerdem wird der Vormund vom Gericht kontrolliert.
Beispiel: Soll über ererbten Grundbesitz verfügt werden – der Vormund muss das Haus der verstorbenen Eltern verkaufen, um die Ausbildung des Kindes zu finanzieren -, bedarf dies im Grundsatz der Genehmigung durch das Familiengericht, § § 1821,1822 BGB. Der Testamentsvollstrecker darf ohne Genehmigung verfügen, § 2205 BGB.
Für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes kann es sinnvoll sein, sowohl Vormund als auch einen Testamentsvollstrecker zu benennen.
Die Person des Vormundes kann man – rein rechtlich – auch gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker ernennen.
Allerdings kann die Doppelfunktion zu Problemen führen, da ein Gericht möglicherweise einen Interessengegensatz unterstellt und deswegen die Vormundbestellung oder die Bestellung als Testamentsvollstrecker verweigert. Es empfiehlt sich, hier möglichst verschiedene Personen zu benennen.
Tipp: Wie immer bei erbrechtlichen Regelungen gilt: Reden Sie vorab mit allen Beteiligten, insbesondere mit Ihrem Kind und dem Wunsch-Vormund.
Lassen Sie sich zur Planung der Nachfolge beraten, wenn Sie Ihre minderjährigen Kinder schützen wollen.
Rechtsanwalt Alexander Grundmann, Leipzig
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